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und es steht den durch eine solche Entscheidung sich benachteiligt Fühlenden das
geordnete Rechtsmittelverfahren, und, wenn es sich um wohlerworbene Rechte
handelt, auch die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges zu Gebote.
Dagegen hat niemand einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Ausnahme-
bewilligungen, und es kann deshalb bei Ablehnung einer solchen von einer Rechts-
r keine Rede sein.
Die Fälle, in denen ein rechtlich geschütztes Interesse Dritter vorliegt,
entziehen sich einer allgemeinen Begriffsbestimmung, es ist aber z. B. auf 8 256
der Zivilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 zu verweisen, wo derselbe Begriff
bei der Normierung der Voraussetzungen der Feststellungsklage Verwendung
gefunden hat. Wird z. B. bei Anordnung freistehender Bauweise ortsgesetzlich
die Einhaltung eines bestimmten seitlichen Grenzabstandes vorgeschrieben, so dient
diese Bestimmung regelmäßig nicht bloß baupolizeilichen Rücksichten, sondern
zugleich dem Rechtsschutze des Nachbars. Dasselbe gilt von der Beschränkung
der Gebäudehöhe zu Gunsten der Eigentümer gegenüberliegender Gebäude, von
der Anordnung seitlicher Grenzabstände von Hintergebänden usw. Es versteht
sich übrigens von selbst, daß § 53 Abs. 2 nur in Frage kommt, wo es sich um
Dispensationen in blosen Einzelfällen handelt und daß da, wo sich ein Bedürfnis
nach allgemeineren Ausnahmebewilligungen herausstellt, das Ortagesetz selbst in
Gemäßheit § 51 Abs. 3 geändert oder ein neues solches erlassen werden muß,
bei Abweichungen vom Gesetze selbst natürlich nur bei Vorhandensein der Voraus-
setzungen des § 51 Abs. 1.
Zu 8 54.
Wie alle Gesetze, so ergreift auch das Gesetz vom 12. März 1907 zwar
alle nach seinem Inkrafttreten entstehenden Fälle, lässt aber umgekehrt auch alle
vor seiner Geltung eingetretenen Rechtsverhältuisse unberührt, ohne diesen von
ihren bisherigen Rechtswirkungen etwas zu nehmen oder dieselben zu erweitern.
Deshalb bleiben insbesondere diejenigen Fluchtlinien, welche in Gemäßheit
& 16 der anderweit revidierten Baupolizeiordnung für den unterländischen Bezirk
vom 17. September 1896 oder § 51 der Bauordnung für die Landgemeinden
des oberländischen Bezirks vom 11. Januar 1891 früher durch das Landratsamt
bezw. die Gemeindevorstände festgesetzt worden sind, in Geltung.
Zu Anliegerleistungen verpflichten sie nur, soweit bei ihrer Festsetzung An-
ordnungen seitens der Behörde oder Vereinbarungen mit den Bcteiligten getroffen