Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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worden sind, wie ja die Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1907 über die 
Wirkungen der Bebauungsplänc (Abschnitt III) und die Anliegerleistungen (Ab- 
schnitt V) nicht einmal auf die nach § 3 Abs. 5 durch die Baupolizeibehörde fest- 
gesetzten Fluchtlinien ohne weiteres Anwendung finden. 
Nur hinsichtlich der schon vor Inkrafttreten des Gesetzes festgestellten 
Fluchtlinien, bei deren Festsetzung ein den Vorschriften der §§ 8 bis 11 dieses 
Gesetzes im wesentlichen entsprechendes Verfahren stattgefunden hat, treten sofort 
die neuen Rechtofolgen ein. Dies trifft bei allen Bebauungoplänen zu, die in 
einem dem Geraer Ortsstatute vom 24. Januar 1878 oder einem der diesem 
nachgebildeten Statute entsprechenden Verfahren zu stande gekommen sind. 
Wo aber Zweifel in dieser Hinsicht bestehen, sind bestehende Fluchtlinien 
und Bebauungspläne baldigst in dem dem Gesetze entsprechenden Verfahren 
anderweit festzustellen, sei es genau in der zeitherigen Gestaltung, sei es mit 
Aenderungen. 
Selbstverständlich können die Gemeinden dieses Verfahren auch dann ein- 
schlagen, wenn ihnen die Ausstattung früher aufgestellter Bebauungsplänc mit 
den Rechtswirkungen des Gesetzes vom 12. März 1907 irgend wie bedenklich 
erscheint, sie können dann auch zur vollständigen Aufhebung seitheriger Flucht- 
linien schreiten, und es wird in diesen Fällen dem Begriffe des öffentlichen Inter- 
esses (5 12 Abs. 2) eine umfassendere Auslegung zu geben sein. 
Zu § 55. 
Das Gesetz vom 12. März 1907 beansprucht gegenüber dem bisherigen 
Rechte ausschließliche Geltung. 
Es setzt deshalb alle mit ihm in Widerspruch stehenden früheren Gesetze 
und Verordnungen außer Kraft. 
Da aber die Landesgesetzgebung auf dem von dem Gesetze vom 12. März 1907 
geregelten Gebiete zeither nur in sehr geringem Umfange tätig gewesen ist — 
hervorzuheben ist z. B. die nunmehr auch aufgehobene Ministerialbekanntmachung 
vom 3. August 1859, die Errichtung neuer Wohnhäuser auf dem platten 
Lande betr., (A.= u. V.-Bl. 1859 S. 150) —, so bezieht sich die aufhebende 
Wirkung des Gesetzes im wesentlichen auf die mit ihm etwa in Widerspruch 
stehenden Bestimmungen der einzelnen Ortsgesetze. 
Um aber in dieser Beziehung baldigst die notwendige Rechtssicherheit zu 
schaffen, schreibt § 55 Abs. 2 vor, daß bestehende Ortsgesetze innerhalb eines
	        
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