Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Jahres nach Erlaß dieser Ausführungsverordnung nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 12. März 1907 umzuändern oder durch neue zu ersetzen sind, und diese 
neuen Ortsgesetze können im Gegensatze zu den zeitherigen, wenn örtliche 
Verhältnisse solches gebieten (6 51 Abs. 1), auch Abweichungen von dem Gesetze 
vom 12. März 1907 enthalten. 
Dagegen vermüögen sich dieselben, wie alle der Gemeindeautonomie 
entspringende Vorschriften, eine rückwirkende Kraft — sei es auch nur im Wege 
der sogenannten authentischen Interpretation — nicht beizulegen. 
Zu § 56. 
Da die das Gesetz vom 12. März 1907 enthaltende Nummer 700 der 
Gesetzsammlung am 27. März 1907 zur Ausgabe gelangt ist, so ist mit diesem 
Tage das Gesetz in Kraft getreten. 
Gera, den 7. Jannar 1909. 
Fürstlich Reuß--Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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