Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Termins vorgenommenen Untersuchungen und erstatteten mündlichen 
Gutachten 
a) für die erste Stunde 6.4 — 
b) für jede angefangene weitere Stunde . 2,,—,,; 
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Findet in dem Termine eine der nachstehend 
verzeichneten Verrichtungen statt, so kann anstatt der 
Terminsgebühr die Verrichtungegeblihr in Ansatz 
gebracht werden, wenn sie höher ist als jene. 
. Für eine Leichenschau ohne Leichenöffnung einschließlich 
der aus Anlaß derselben vorgenommenen Erörterungen, 
der Mitwirkung bei Abfassung des Protokolls und ein- 
schließlich schriftlichen Berichts 6—15 4 — 5. 
Befindet sich die Leiche im Zustande vorgeschrittener 
Verwesung und ist ihre Besichtigung mit besonderer 
Mühewaltung verbunden . bis zu 20.4— 
Bei gleichzeitiger Besichtigmng mehrerer Leichen an 
demselben Orte ist für die Besichtigung jeder auf die 
erste Leiche folgenden Leiche nur die Hälfte der Gebühren 
anzusetzen. 
. Für eine Leichenschau mit Leichenöffnung einschließlich 
der Terminsgebühr und Mitwirtung bei Abfassung des 
Protokolls . ..1)—)0«-z—.x. 
Befindet sich die Leiche im Zustanbe vorgeschritener 
Verwesung und ist die Besichtigung und Oeffnung mit 
besonderer Mühewaltung verbunden, bis s1 30 4 — 39. 
du besonderen schristlichen Bericht auf Verlangen 
erichts . 
des G 6—12 + —). 
. Für eine sonsiger von einer Verichte üeber W 
angeordnete Untersuchung oder Verrichtung ——— 
Für die Ausstellung eines einfachen Befundscheins oder 
schriftlichen Zeugnisses sowie für Erteilung einer von 
einer Gerichts= oder Polizeibehörde verlangten schrift- 
lichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Ausflhrung 2—5 —/ — K.
	        
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