333
kann bei einer Dauer der Dienstverrichtung außerhalb des Wohnortes des Arztes
von über drei Stunden das Viertel, bei einer Dauer von über sechs Stunden
die Hälfte der Tagegeldersätze des § 2 berechnet werden, auch darf sich der Arzt
bei derartigen Reisen eines Fuhrwerks ausnahmsweise dann bedienen, wenn er
dazu durch außerordentliche Umstände genötigt ist.
8 5.
Für Reinschriften der Gutachten und Berichte werden Schreibgebühren
nach Maßgabe der Vorschrift in § 141 des Gerichtskostengesetzes vom 10. August
1890 — Ges.-S. Bd. XXIII S. 142 ff. — besonders vergütet, ebenso werden
Porto und die zur Vorbereitung der Gutachten oder der Untersuchung usw. ver-
wendeten baren Auslagen, insbesondere die Kosten der verbrauchten Stoffe und
Werkzeuge, erstattet.
86.
Die Höhe der Gebühr innerhalb der in dieser Verordnung für einzelne
Ansätße festgesetzten Grenzen ist nach den besonderen Umständen des einzelnen
Falles, inobesondere nach der Schwierigkeit der Leistungen, dem erforderlich
gewesenen Zeitaufwand usw. zu bemessen.
§ 7.
Werden durch Verschulden des Arztes mehrere Termine oder Expeditionen
erforderlich, so hat er nur Anspruch auf die einmaligen entsprechenden Gebühren.
g B.
Die vorstehenden Grundsätze und Taxen sollen sinngemäsße Anwendung
finden für Verrichtungen, welche in dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannt
oder wenn mehrere Verrichtungen ungetrennt vorgenommen worden sind.
80.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die
von der vormaligen Fürstlichen Landesadministration erlassene Taxe für die
gerichtlichen Aerzte und Wundärzte bei ihrer Zuziehung zu gerichtlichen Ver-
handlungen, vom 4. April 1837, gelten für aufgehoben.