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Statut
für die Landessparkassen.
§ 1.
Gerichtsstand.
Die Sparkasse ist einc juristische Person und hat ihren Gerichtsstand vor
den ordentlichen Gerichten ihres Sitzes.
5 2.
Zweck.
Durch die Sparkasse soll der Sparsinn im Volke erhöht, zu sicherer ver-
zinslicher Anlegung von Ersparnissen Gelegenheit dargeboten und durch hypo-
thekarische Ausleihung von Kapitalien zur Förderung des Grumdkredits beigetragen
werden.
§T 3.
Garantie.
Zur Sicherung der Einlagen samt Zinsen dient das gesamte Vermigen
der Sparkasse.
In letzter Stelle haftet dafür der Staatsfiskus des Fürstentums.
84.
Direktorium.
Die Verwaltung der Sparkasse wird von einer besonderen Behörde besorgt,
welche die Bezeichnung „Fürstliches Sparkassendirektorium“ führt. Dieselbe besteht
aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, welche sämtlich vom Fürsten
ernannt werden.
Das Direktorium hat kollegialisch zu beraten und zu beschließen. Seiner
Beschlußfassung unterliegt insbesondere die Ausleihung und sonstige Anlegung von
Sparkassengeldern. Im übrigen wird dessen Zuständigkeit durch eine Geschäfts-
ordnung geregelt, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums
bedarf.
Die Vertretung der Sparkasse nach außen, sowie die Leitung der Geschäfte
steht dem Vorsitzenden des Sparkassendirektoriums zu.