Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Statut 
für die Landessparkassen. 
§ 1. 
Gerichtsstand. 
Die Sparkasse ist einc juristische Person und hat ihren Gerichtsstand vor 
den ordentlichen Gerichten ihres Sitzes. 
5 2. 
Zweck. 
Durch die Sparkasse soll der Sparsinn im Volke erhöht, zu sicherer ver- 
zinslicher Anlegung von Ersparnissen Gelegenheit dargeboten und durch hypo- 
thekarische Ausleihung von Kapitalien zur Förderung des Grumdkredits beigetragen 
werden. 
§T 3. 
Garantie. 
Zur Sicherung der Einlagen samt Zinsen dient das gesamte Vermigen 
der Sparkasse. 
In letzter Stelle haftet dafür der Staatsfiskus des Fürstentums. 
84. 
Direktorium. 
Die Verwaltung der Sparkasse wird von einer besonderen Behörde besorgt, 
welche die Bezeichnung „Fürstliches Sparkassendirektorium“ führt. Dieselbe besteht 
aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, welche sämtlich vom Fürsten 
ernannt werden. 
Das Direktorium hat kollegialisch zu beraten und zu beschließen. Seiner 
Beschlußfassung unterliegt insbesondere die Ausleihung und sonstige Anlegung von 
Sparkassengeldern. Im übrigen wird dessen Zuständigkeit durch eine Geschäfts- 
ordnung geregelt, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums 
bedarf. 
Die Vertretung der Sparkasse nach außen, sowie die Leitung der Geschäfte 
steht dem Vorsitzenden des Sparkassendirektoriums zu.
	        
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