Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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§#5. 
Verwaltung. 
Die Einträge in die Sparkassenbücher über Einlagen oder Rückzahlungen, 
sowie die Quittungen üler gezahlte Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien bedürfen 
mindestens zweier Unterschriften von Direktorialmitgliedern oder von anderen 
Sparkassenbeamten, welche nach öffentlich bekanntgemachter Entschließung des 
Ministeriums zu den Eintragungen ermächtigt sind. Aus Einträgen oder 
Zinsquittungen, welche dieser Vorschrift nicht genügen, kann ein Rechtsanspruch 
an die Sparkasse nicht abgeleitet werden. 
Sonstige Erklärungen, durch welche ein Recht der Sparkasse aufgegeben 
oder eine Verbindlichkeit auf dieselbe übernommen, insbesondere Quittung über 
eine Kapitalrückzahlung geleistet oder in die Löschung einer Hypothek gewilligt 
werden soll, sind bloß dann von rechtsverbindlicher Kraft, wenn sie von mindestens 
zwei Mitgliedern des Direktoriums abgegeben bezw. unterzeichnet sind. 
Die Gelder und Wertpapiere der Sparkasse sind mindestens unter zwei- 
fachem Verschlusse zu verwahren. Die Aufbewahrung der Effekten (Stilcke) selbst 
hat getrennt von derjeuigen der zugehörigen Zinsscheine und Zinsleisten zu 
erfolgen. Die Duplikate der Schlüssel zu den Aufbewahrungsbehältnissen sind 
bei dem Fürstlichen Ministerium oder einer anderen von diesem zu bestimmenden 
Staatsbehörde niederzulegen. 
i 
Ausfsicht. 
Die Aufsicht führt das Ministerium. 
Der Voranschlag des Verwaltungsaufwandes wird dem Landtage zur 
Zustimmung vorgelcgt. 
87. 
· Rechnungsablage. 
Das Direktorium hat alljährlich für ordnungsmäßige Legung der Rechnung 
Sorge zu tragen; alsdann ist die Rechnung von dem Rechnungsamte zu prüfen 
und von dem Direktorium mit Beantwortung der etwa gezogenen Erinnerungen 
an das Ministerium einzusenden. 
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