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§#5.
Verwaltung.
Die Einträge in die Sparkassenbücher über Einlagen oder Rückzahlungen,
sowie die Quittungen üler gezahlte Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien bedürfen
mindestens zweier Unterschriften von Direktorialmitgliedern oder von anderen
Sparkassenbeamten, welche nach öffentlich bekanntgemachter Entschließung des
Ministeriums zu den Eintragungen ermächtigt sind. Aus Einträgen oder
Zinsquittungen, welche dieser Vorschrift nicht genügen, kann ein Rechtsanspruch
an die Sparkasse nicht abgeleitet werden.
Sonstige Erklärungen, durch welche ein Recht der Sparkasse aufgegeben
oder eine Verbindlichkeit auf dieselbe übernommen, insbesondere Quittung über
eine Kapitalrückzahlung geleistet oder in die Löschung einer Hypothek gewilligt
werden soll, sind bloß dann von rechtsverbindlicher Kraft, wenn sie von mindestens
zwei Mitgliedern des Direktoriums abgegeben bezw. unterzeichnet sind.
Die Gelder und Wertpapiere der Sparkasse sind mindestens unter zwei-
fachem Verschlusse zu verwahren. Die Aufbewahrung der Effekten (Stilcke) selbst
hat getrennt von derjeuigen der zugehörigen Zinsscheine und Zinsleisten zu
erfolgen. Die Duplikate der Schlüssel zu den Aufbewahrungsbehältnissen sind
bei dem Fürstlichen Ministerium oder einer anderen von diesem zu bestimmenden
Staatsbehörde niederzulegen.
i
Ausfsicht.
Die Aufsicht führt das Ministerium.
Der Voranschlag des Verwaltungsaufwandes wird dem Landtage zur
Zustimmung vorgelcgt.
87.
· Rechnungsablage.
Das Direktorium hat alljährlich für ordnungsmäßige Legung der Rechnung
Sorge zu tragen; alsdann ist die Rechnung von dem Rechnungsamte zu prüfen
und von dem Direktorium mit Beantwortung der etwa gezogenen Erinnerungen
an das Ministerium einzusenden.
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