Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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86. 
Annahme von Einlagen. 
Die Sparkasse ist verbunden, von jedem Angehörigen des Fürstentums 
Einlagen von Einer Mark bis zu Eintausend Mark anzunehmen. Müindelgelder 
und Gelder, welche von einer Staatsbehörde eingelegt werden, hat die Sparkasse 
auch dann anzunehmen, wenn sie die Summe von Eintausend Mark übersteigen. 
In jedem anderen Falle bleibt die Annahme der Einlagen dem Ermessen 
des Direktoriums überlassen. 
89. 
Verschwiegenheit. 
Ueber die gemachten Einlagen ist von den Verwaltungs= und Aufsichts- 
behörden die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Auskunft darüber ist ohne 
Genehmigung des Einlegers oder seiner Rechtsnachfolger bloß dann zu erteilen, 
wenn selbige auf Grund der bestehenden Gesetze von einer Skaatsbehörde amtlich 
verlangt wird. 
8 10. 
Zinsfuß. 
Die Einlagen werden bis auf weiteres mit Drei ein Drittel vom Hundert 
auf das Jahr verzinst. 
Aenderungen des Zinsfußes erfolgen im Wege ministerieller Verfügung. 
Dieselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtags- 
ausschusses und sind mindestens drei Monate vor dem Eintritte ihrer Wirksamkeit 
gemäß § 21 öffentlich bekannt zu machen. 
Bei Annahme von Einlagen liber Eintausend Mark kann die Sparkassen- 
verwaltung einen niedrigeren als den jeweilig bestimmten Zinsfuß bedingen; ist 
aber eine desfallsige besondere Verabredung nicht getroffen worden, so gilt auch 
für diese Einlagen der allgemein festgesetzte Zinsfuß. 
68 11. 
Berechnung und Erhebung der Zinsen. 
Die Verzinsung der Einlagen beginnt je mit dem auf den Tag der Ein- 
zahlung folgenden Tage und endigt mit dem dem Tage der Auszahlung voraus- 
gehenden Tage.
	        
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