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Kündigungsrecht der Sparkasse.
Eine Zurilckzahlung der Einlagen wider den Willen des Einlegers kann
bei Summen, welche den Betrag von Eintansend Mark überschreiten, jederzeit,
bei Summen bis zu Eintansend Mark aber, abgesehen von dem Falle der Auf-
lösung des Instituts, nur dann erfolgen, wenn solches die Verkehrsverhältnisse
erheischen und aus diesem Grunde die Kapitalien über Eintansend Mark bereits
heimgezahlt, beziehungsweise zur Heimzahlung bestimmt worden sind.
In jedem Falle hat die Sparkasse hierbei den Einlegern gegenüber zine
Aufklindigungsfrist bei Summen unter Eintausend Mark von vier Wochen,
größeren Beträgen von einem Vierteljahre einzuhalten.
Wenn auf ein Sparkassenbuch während eines Zeitraumes von zwanzig
Jahren weder eine Einlage noch eine Rückerhebung stattgefunden hat, so steht
hinsichtlich des betreffenden Guthabens, gleichviel ob selbiges mehr als Eintausend
Mark beträgt oder nicht, der Sparkasse ebenfalls das Recht der Kündigung zu.
Die Kündigung ist von seiten des Direktoriums an den Inhaber des
Sparkassenbuchs schriftlich zu erlassen; wenn jedoch der letztere nicht zu ermitteln
ist oder eine allgemeine Kündigung sämtlicher Einlagen über Eintausend Mark
beziehungsweise bis zu Eintausend Mark in Frage steht, so hat die Kündigung
mittels öffentlicher Bekanntmachung zu erfolgen.
Mit dem Tage, an welchem die Kündigungsfrist abläuft, hört die weitere
Verzinsung des geklindigten Betrages auf.
8 14.
Abtretung.
Jedem Einleger ist es unbenommen, sein Guthaben einem Anderen dadurch
eigentinnlich abzutreten, daß er das betreffende Sparkassenbuch auf dessen Namen
überschreiben läßt.
Ueber die Abtretung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der bisherige
Gläubiger unterschriftlich zu vollziehen hat.
a 15.
Sparkassenbücher.
Jeder Einleger empfängt ein auf seinen Namen und Wohnort lautendes,
mit einer Nummer und mit dem Hinweise auf das betreffende Folium des Haupt-
buches versehenes, gestempeltes Abrechnungs= und Quittungsbuch (Sparkassenbuch).