Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

346 
r*- 
Kündigungsrecht der Sparkasse. 
Eine Zurilckzahlung der Einlagen wider den Willen des Einlegers kann 
bei Summen, welche den Betrag von Eintansend Mark überschreiten, jederzeit, 
bei Summen bis zu Eintansend Mark aber, abgesehen von dem Falle der Auf- 
lösung des Instituts, nur dann erfolgen, wenn solches die Verkehrsverhältnisse 
erheischen und aus diesem Grunde die Kapitalien über Eintansend Mark bereits 
heimgezahlt, beziehungsweise zur Heimzahlung bestimmt worden sind. 
In jedem Falle hat die Sparkasse hierbei den Einlegern gegenüber zine 
Aufklindigungsfrist bei Summen unter Eintausend Mark von vier Wochen, 
größeren Beträgen von einem Vierteljahre einzuhalten. 
Wenn auf ein Sparkassenbuch während eines Zeitraumes von zwanzig 
Jahren weder eine Einlage noch eine Rückerhebung stattgefunden hat, so steht 
hinsichtlich des betreffenden Guthabens, gleichviel ob selbiges mehr als Eintausend 
Mark beträgt oder nicht, der Sparkasse ebenfalls das Recht der Kündigung zu. 
Die Kündigung ist von seiten des Direktoriums an den Inhaber des 
Sparkassenbuchs schriftlich zu erlassen; wenn jedoch der letztere nicht zu ermitteln 
ist oder eine allgemeine Kündigung sämtlicher Einlagen über Eintausend Mark 
beziehungsweise bis zu Eintausend Mark in Frage steht, so hat die Kündigung 
mittels öffentlicher Bekanntmachung zu erfolgen. 
Mit dem Tage, an welchem die Kündigungsfrist abläuft, hört die weitere 
Verzinsung des geklindigten Betrages auf. 
8 14. 
Abtretung. 
Jedem Einleger ist es unbenommen, sein Guthaben einem Anderen dadurch 
eigentinnlich abzutreten, daß er das betreffende Sparkassenbuch auf dessen Namen 
überschreiben läßt. 
Ueber die Abtretung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der bisherige 
Gläubiger unterschriftlich zu vollziehen hat. 
a 15. 
Sparkassenbücher. 
Jeder Einleger empfängt ein auf seinen Namen und Wohnort lautendes, 
mit einer Nummer und mit dem Hinweise auf das betreffende Folium des Haupt- 
buches versehenes, gestempeltes Abrechnungs= und Quittungsbuch (Sparkassenbuch).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.