Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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g 20. 
Zweigkassen. 
Die Tätigkeit der Zweigsparkassen besteht in der Annahme und Rück- 
zahlung von Einlagen, sowie in der Berechnung, Gutschreibung und Auszahlung 
der davon erwachsenen Zinsen. Die zinsbare Unterbringung von Geldern ist 
vom Geschäftskreise der Zweigkassen ausgeschlossen. 
Die Zweigkassen haben keinen eigenen Gerichtsstand; sie werden vor Gericht 
durch das Direktorium der Hauptkasse vertreten. 
g 21. 
Oeffentliche Bekanntmachung. 
Die in Gemäßheit des gegenwärtigen Statuts von dem Sparkassen- 
direktorium zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen sind in dem Amts- 
und Verordnungsblatte des Fürstentums sowie in einem oder mehreren Tages- 
blättern, deren Wahl unter Rüccksichtnahme auf die Umstände des einzelnen 
Falles dem Direktorium zusteht, zum Abdrucke zu bringen. 
8 22. 
Verwendung der Erträgnisse und Bildung bes Reservefonds. 
Der Ertrag der zinsbar angelegten Gelder wird zunächst zu Verzinsung 
der Einlagen und zu Bestreitung des Verwaltungsaufwandes verwendct. 
Die nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden Ueberschüsse sind, soweit 
sie nicht zur Deckung etwaiger Verluste dienen, zu einem Reservefonds anzu- 
sammeln und in Wertpapieren der in § 19 Abs. 5 Ziffer 5 näher bezeichneten 
Art, ausgenommen die dort aufgeführten urnnrlne zinsbar anzulegen. 
Hat der Reservefonds einer Sparkasse die Höhe von 10 Prozent sämt- 
licher Einlagen erreicht, so ist er ständig auf dieser Höhe zu erhalten. Zu dem 
Behufe sind ihm die dem jeweiligen Bedarfe entsprechenden Mittel alljährlich aus 
den Ueberschüssen zuzuführen; die hiernach noch verbleibenden Ueberschüsse sind 
an den Staat abzugeben. 
Bei der Berechnung der Höhe des Reservefonds ist als Wert der an- 
gekauften Papiere der Ankaufspreis und, wenn derselbe höher ist als der Neun- 
wert, der Neunwert einzustellen.
	        
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