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einer für freie Bewirtschaftung günstigen Lage erhält, so muüssen sich die übrigen
Grundstückseigentümer innerhalb dieser Flur oder dieses Flurteils die Zusammen=
legung der Grundstücke gefallen lassen. Zu vergleichen jedoch die §§8 5, 6 und 20.
Ein solcher Antrag auf Zusammenlegung eines Flurteils erlangt aber
diese Wirkung nur, wenn die in Frage kommenden zusammenlegbaren Grund-
stticke (§ 5) mindestens 40 Hektar Fläche enthalten oder falls diese Größe nicht
vorhanden ist, wenn die Grundstlicke mindestens drei Filufteile des zusammen-
legbaren Landes der ganzen Flur umfassen. Zu vergleichen jedoch § 20 Abs. 2.
Die Zahl der Stimmen, zu welcher ein Beteiligter berechtigt ist, berechnet
sich dergestalt, daß die Zahl der halben Hektare seines gesamten, zu der
Zusammenlegung zu ziehenden Grundbesitzes und die Zahl der im Flurbuche mit
besonderen Nummern ausgeführten Parzellen, aus denen der Grundbesitz besteht,
zusammengezählt werden. Ein überschießender Betrag wird mit 7% Stimme
für jeden halben Ar in Rechnung gestellt.
82.
Zuständige Behörden.
In allen die Zusammenleguug von Grundstücken betreffenden Angelegen-
heiten, insoweit nicht Rechtsstreitigkeiten in Frage kommen, bilden der Spezial-
kommissar die erste, die Generalkommission die zweite und das Flrrstliche
Ministerium die dritte und letzte Instanz.
Als Spezialkommissar ist in der Regel ein mit den nötigen theorctischen
und praktischen Kenntnissen versehener und zur Abfassung von Niederschriften
befähigter Landwirtschaftsverständiger oder nach Befinden ein Kulturtechniker
zu wählen.
Der Spezialkommissar wird von der Generalkommission ernannt und
verpflichtet und hat alle Aufträge, die ihm von der Generalkommission innerhalb
ihrer Zuständigkeit erteilt werden, auszuführen, auch die Niederschriften abzufassen
und den Rezeß über die Zusammenlegung auszufertigen.
Die Generalkommission ist berechtigt, mit Genehmigung des Ministeriums,
Abteilung für die Justiz, nach Bedarf und in dem von ihr zu bezeichnenden
Geschäftsumfange dem Spezialkommissar einen zum Nichteramte befähigten Rechts-
gelehrten zur Seite zu stellen.
Die Generalkommission wird durch Vereinbarung mit einer auswärtigen
Regierung über eine entsprechende Behördengemeinschaft hergestellt.