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Sie leitet und beaufsichtigt das Verfahren der Spezialkommissare; auch
erledigt sie die dabei zweifelhaft oder streitig gewordenen Punkte sowie die bei
ihr angebrachten Beschwerden und die an sie gerichteten Berufungen.
Falls bei den Verhandlungen Rechtsstreitigkeiten hervortreten, welche nach
dem bestehenden Rechte von den Landesgerichten zu entscheiden sind, so sind sie,
wenn eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist, dorthin zu verweisen, nach
Befinden unter Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Die Generalkommission ist berechtigt, die Ernennung von Spezial=
kommissaren (soweit es sich hierbei um den zum Richteramte befähigten Rechts-
gelehrten handelt, mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung
für die Justiz,) zu widerrufen und andere an deren Stelle zu ernennen, ebenso
einzelne Teile des Zusammenlegungsgeschäfts einem ihrer eigenen Mitglieder als
Kommissar zu übertragen, auch den Rezeß über die Zusammenlegung durch eines
ihrer Mitglieder anfertigen zu lassen.
Sie ist als vorgesetzte Dienstbehörde der Spezialkommissare zu den in
dem Gesetze über den Zivilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 bezeichneten
Ordnungsstrafen (vergl. die §§8 50, 56 und 57 des genannten Gesetzes) berechtigt.
ie Entscheidungen der Spezialkommissare und der Generalkommission
sind in dem gleichen Umfange vollstreckungsfähig wie die anderer Verwältungs-=
behörden.
Die Spezialkommissare sind zum Zwecke der Kostenersparnis berechtigt,
zur gütlichen Beseitigung minderwichtiger örtlicher Streitpunkte die Hilfe der
Friedensrichter in Anspruch zu nehmen.
§ 3.
Berufung und Beschwerde.
Gegen die Entscheidungen des Spezialkommissars findet Berufung an die
Generalkommission, und gegen deren Entscheidungen in erster oder zweiter Instanz
Berufung an das Firrstliche Ministerium statt.
Die Berufung ist bei der Behörde, welche die anzufechtende Entscheidung
erlassen hat, binnen einer ausschließenden Frist von zehn Tagen von der
Eröffnung ab einzulegen.
Zur Begründung der Berufung wird eine weitere Frist von 14 Tagen
gewährt. Eine gleiche Frist ist auch der Gegenpartei zur Erwiderung unter
abschriftlicher Mitteilung der Berufung und deren etwaigen Begründung einzu-
räumen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Berufung.
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