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Beschwerden über das Verfahren der bei den Zusammenlegungsgeschäften
tätigen Behörden sowie über die von diesen zugezogenen Personen sind bei der
betreffenden Behörde anzubringen und in dem in § 2 Abs. 1 geordneten Instanzen=
zuge zu erledigen.
84.
Sicherstellung der bei einer Zusammenlegung berücksichtigten
Grundstücke gegen künftige Anträge auf Zusammenlegung.
Der Zwang zum Umtausche im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ist gegen
ein und dasselbe Grundstück, gleichviel, ob es ein ganzes rechtlich für sich
bestehendes Besitztum oder nur einen Teil eines solchen bildet, nur einmal
zulässig. Ein Antrag auf zwangsweise Zusammenlegung ist aber auch gegenüber
solchen Grundstücken umvirksam, welche bei einer früheren Zusammenlegung zwar
nicht zum Umtausche gelangt, aber vermöge ihrer örtlichen Lage dabei in Berück-
sichtigung gekommen sind, dafern nur dies in einem bestätigten Zusammenlegungs-
rezesse ausdrücklich ausgesprochen ist.
Diejenigen Grundstücke benachbarter Fluren, welche nur bei einer ein-
tretenden Ausgleichung unregelmäßiger Flurgrenzen zugezogen werden (vergl. § 19),
werden hierdurch von dem künftigen Zusammenlegungszwange nicht befreit.
§ 5.
Gattungen der Grundstücke, deren Zusammenlegung verlangt
« werden kann.
Bei der zwangsweisen Zusammenlegung kommen nur folgende Gattungen
von Grundstlicken in Betracht
B l oJ/r ohne Unterschied, ob diese mit Obstbäumen besetzt sind
) Lehden oder nicht,
4) Holzboden, sofern er zwischen Feldern, Wiesen und Lehden vereinzelt
liegt,
J) Teiche, ausgenommen, wenn sie über 16 Ar Fläche enthalten oder
zu gewerblichen Zwecken dienen.
Es werden daher auch nur Grundstücke der obenbezeichneten Gattungen
bei Berechnung der nach § 1 erforderlichen Stimmen in Betracht gezogen.
Grundstlicke, die wegen ihrer besonderen Lage, z. B. als Bauplätze, oder
wegen ihrer besonderen Benutzungsweise, z. B. zu gewerblichen Zwecken, einen