fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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c) Directoren, Rectoren und Lehrer an gelehrten Schulen, welche zugleich die Candi— 
datur der Theologie erworben haben, sind, auch wenn sie künftig in einem geistlichen Amte 
angestellt zu sein wünschen, zur Theilnahme an den Candidatenvereinen zwar berechtigt, 
aber nicht in obiger Maaße verbunden. Auch bleibt den Consistorialbehörden vorbehalten, 
dieß auf andere höhere Lehrer, deren Befähigung und Beschäftigung für deren geistliche 
Fortbildung gnügliche Bürgschaft gewährt, auszudehnen. 
d) Alle übrige öffentliche Lehrer, welche eine geistliche Anstellung wünschen, sind in 
Bezug auf die Candidatenvereine nur als Candidaten des Predigtamtes zu behandeln; es ist 
ihnen jedoch hinsichtlich des Umfangs ihrer Theilnahme an der Wirksamkeit der Candidaten- 
vereine die, durch deren sonstige Berufspflicht etwa gebotene, billige Erleichterung zu gewähren. 
a3. Candidaten, welche sich, ohne auf Anstellung im Inlande zu verzichten, in der 
Art in das Ausland begeben, daß sie dadurch an jeder Theilnahme an einem hierländi- 
schen Candidatenvereine behindert werden, haben dieß unter näherer Angabe der Verhält= 
nisse, wo möglich vor ihrem Weggange, der Consistorialbehörde des Bezirks ihres Wohn- 
orts anzuzeigen, welche ihnen eine Bescheinigung über die erfolgte Anzeige auszustellen, 
und über dergleichen Candidaten ein fortlaufendes Verzeichniß, wovon dem Ministerio des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts jährlich eine Abschrift mitzutheilen ist, zu halten hat. 
Bei der Rückkehr in das Inland haben dergleichen Candidaten, bevor deren Zulassung 
zu einem Candidatenvereine und zu einer Prüfung in hiesigen Landen erfolgen kann, bei 
der Consistorialbehörde ihres Wohnorts, unter thunlichster Bescheinigung ihrer Beschäftigung 
und Fortbildung im Auslande, sich anzumelden. Geht dieser, nach Prüfung gedachter Zeug- 
nisse und sonst, ein Bedenken gegen deren Zulassung zur Aufnahme in einen Candidaten- 
verein und zu den verfassungsmäßigen Prüfungen nicht bei, so ist den betreffenden Candi- 
daten zu ihrer Legitimation ein Zeugniß darüber auszustellen, entgegengesetzten Falls aber 
zum Ministerio-des Cultus und bffentlichen Unterrichts zu berichten. 
& 4. Die Candidatenvereine bezwecken 
a) hauptsächlich Uebungen in Kanzelvorträgen, Casualreden und in der Liturgie; 
b) Uebungen im Katechisiren; 
c) Erwerbung der Pastoralgeschäftskunde, z. B. Kenntniß der Vorschriften des 
Eherechts, über Haltung der Kirchenbücher, über das Schulwesen und dergleichen. 
Nicht ausgeschlossen sind 
d) Uebungen in Aufsätzen, oder Disputationen über vorbemerkte oder sonstige Ge- 
genstände der practischen Theologie, auch Uebungen in der Eregese, jedoch letztere nur in 
Verbindung mit homiletischen und katechetischen Arbeiten, und nicht als Hauptgegenstand 
für sich; wobei die Wahl der deutschen oder lateinischen Sprache der Vestunmung des Vor- 
standes überlassen bleibt. 
Uebungen in anderen speciellen Zweigen des theologischen Studiums, z. B. cuch in der 
Exegese, als eines besonderen Hauptgegenstandes solcher Uebungen, sind als nützlich zu em— 
pfehlen, jedoch nur so weit in den Wirkungskreis der Candidatenvereine zu ziehen, als sie 
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