363
Flir den Fall, daß sich unter den Beteiligten Streitigkeiten über Bestehen
oder Umfang der in Frage stehenden Berechtigung erheben, ist dem Spezial-
kommissar ein rechtsverständiges Mitglied beizugeben (vergl. § 2).
Auch gemeinschaftliches Grundeigentum und gemeinschaftliche Nutzungsrechte
sind selbst wider den Willen der Mehrheit der Eigentümer (vergl. 8 10) im
Wege der Zusammenlegung zur Aufhebung zu bringen, wenn sie der Zusammen-
legung hinderlich sind.
88.
Künftige Privatverträge über Zusammenlegungen.
Es bleibt den Beteiligten unbenommen, sich über eine Zusammenlegung
im Sinne dieses Gesetzes im Privatwege zu einigen; sie haben aber, bei einer
Strafe von 10 bis 50 ./ für jeden Beteiligten, vor Beginn der Ausführung,
d. i. der Uebergabe der Pläne, der Generalkommission hierüber Anzeige zu
erstatten.
Diese ernennt, dafern die Vereinigung die Grenzen des Gesetzes nicht
überschreitet und den landeshoheitlichen und landespolizeilichen Interessen nicht
widerstrebt, einen Spczialkommissar, welcher den Vertrag anzufertigen und zur
Vollziehung zu bringen, auch alle sich hierbei ergebenden Anständc zu erledigen hat.
Von diesem Zeitpunkte an finden auf die Zusammenlegung alle gesetzlichen
Bestimmungen (vergl. 8 14) Anwendung, welche für kommissarisch geleitete
Zusammenlegungsverhandlungen in Gültigkeit sind.
Die Bestätigung des Vertrags seitens der Generalkommission hat dieselbe
Wirkung, wie die Bestätigung des Rezesses über eine von Anfang an durch einen
Spezialkommissar verhandelte Zusammenlegung (vergl. § 30).
Auf die wegen eines Privatzusammenlegungsvertrags bei den Zusammen-
legungsbehörden erwachsenen Kosten finden die Bestimmungen des § 41 Anwendung.
Die bis zu der Bestellung eines Spezialkommissars erwachsenen sind von den
Beteiligten unter sich aufzubringen.
809.
Wirkungslosigkeit von Verträgen und dergleichen, welche der
Antragsberechtigung entgegenstehen.
Das Recht, auf Zusammenlegung anzutragen, wird durch Verträge, letzt-
willige Verfügungen, Verjährung oder durch etwaige vor Bekanntmachung des