Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Flir den Fall, daß sich unter den Beteiligten Streitigkeiten über Bestehen 
oder Umfang der in Frage stehenden Berechtigung erheben, ist dem Spezial- 
kommissar ein rechtsverständiges Mitglied beizugeben (vergl. § 2). 
Auch gemeinschaftliches Grundeigentum und gemeinschaftliche Nutzungsrechte 
sind selbst wider den Willen der Mehrheit der Eigentümer (vergl. 8 10) im 
Wege der Zusammenlegung zur Aufhebung zu bringen, wenn sie der Zusammen- 
legung hinderlich sind. 
88. 
Künftige Privatverträge über Zusammenlegungen. 
Es bleibt den Beteiligten unbenommen, sich über eine Zusammenlegung 
im Sinne dieses Gesetzes im Privatwege zu einigen; sie haben aber, bei einer 
Strafe von 10 bis 50 ./ für jeden Beteiligten, vor Beginn der Ausführung, 
d. i. der Uebergabe der Pläne, der Generalkommission hierüber Anzeige zu 
erstatten. 
Diese ernennt, dafern die Vereinigung die Grenzen des Gesetzes nicht 
überschreitet und den landeshoheitlichen und landespolizeilichen Interessen nicht 
widerstrebt, einen Spczialkommissar, welcher den Vertrag anzufertigen und zur 
Vollziehung zu bringen, auch alle sich hierbei ergebenden Anständc zu erledigen hat. 
Von diesem Zeitpunkte an finden auf die Zusammenlegung alle gesetzlichen 
Bestimmungen (vergl. 8 14) Anwendung, welche für kommissarisch geleitete 
Zusammenlegungsverhandlungen in Gültigkeit sind. 
Die Bestätigung des Vertrags seitens der Generalkommission hat dieselbe 
Wirkung, wie die Bestätigung des Rezesses über eine von Anfang an durch einen 
Spezialkommissar verhandelte Zusammenlegung (vergl. § 30). 
Auf die wegen eines Privatzusammenlegungsvertrags bei den Zusammen- 
legungsbehörden erwachsenen Kosten finden die Bestimmungen des § 41 Anwendung. 
Die bis zu der Bestellung eines Spezialkommissars erwachsenen sind von den 
Beteiligten unter sich aufzubringen. 
809. 
Wirkungslosigkeit von Verträgen und dergleichen, welche der 
Antragsberechtigung entgegenstehen. 
Das Recht, auf Zusammenlegung anzutragen, wird durch Verträge, letzt- 
willige Verfügungen, Verjährung oder durch etwaige vor Bekanntmachung des
	        
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