Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 14. 
Verbindlichkeit der Zusammenlegungsverhandlungen für jeden 
Nachfolger im Eigentume. 
Tritt im Verlaufe des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich eines in 
die Zusammenlegung gezogenen Grundstücks eine Eigentumsveränderung durch 
Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuche ein, so haben die bisherigen 
Verhandlungen, Festsetzungen und Entscheidungen dem Eigentumsnachfolger gegen- 
über dieselbe Wirkung, die sic seinem Vorgänger gegenüber haben würden, wenn die 
Eigentumsveränderung nicht eingetreten wäre, und es bedarf bezüglich derjenigen 
Punkte, welche dem Vorgänger im Eigentume gegenüber bereits rechtsgültig fest- 
stehen, einer besonderen Genehmigung seitens des Eigentumsnachfolgers nicht. 
* 185. 
Verbot der Zerschlagung von zusammenzulegenden Grundstücken 
während des Zusammenlegungsverfahrens. 
Von dem Zeitpunkte ab, wo nach rechtsgültiger Feststellung des Umfangs 
der Zusammenlegung (§ 19) dem betreffenden Grundbuchamte von dem Spezial- 
kommissar die erforderliche Mitteilung gemacht worden ist, bis zu dem Zeitpunkte, 
zu dem das Eigentum an den zusammengelegten Grundstücken auf den neuen 
Erwerber üüiergeht (§ 40), dürfen Besitzungen, soweit sie zur Zusammenlegung 
gezogen worden sind, wic auch durch die Zusammenlegung betroffene einzelne 
Grundstücke ohne vorher eingeholte Genehmigung des Spezialkommissars nicht 
zerschlagen werden. 
II. Besondere Bestimmungen. 
A. Von dem Verfahren bei Zusammenlegungen. 
8 16. 
Stellung des Antrags auf Zusammenlegung. 
Diejenigen, welche auf eine Zusammenlegung antragen, haben ihrem bei 
der Generalkommission schriftlich einzubringenden Antragc ein Verzeichnis der- 
jenigen Grundstücke, welche sie in den Austauschplan gezogen wissen wollen, 
beizugeben.
	        
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