366
8 14.
Verbindlichkeit der Zusammenlegungsverhandlungen für jeden
Nachfolger im Eigentume.
Tritt im Verlaufe des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich eines in
die Zusammenlegung gezogenen Grundstücks eine Eigentumsveränderung durch
Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuche ein, so haben die bisherigen
Verhandlungen, Festsetzungen und Entscheidungen dem Eigentumsnachfolger gegen-
über dieselbe Wirkung, die sic seinem Vorgänger gegenüber haben würden, wenn die
Eigentumsveränderung nicht eingetreten wäre, und es bedarf bezüglich derjenigen
Punkte, welche dem Vorgänger im Eigentume gegenüber bereits rechtsgültig fest-
stehen, einer besonderen Genehmigung seitens des Eigentumsnachfolgers nicht.
* 185.
Verbot der Zerschlagung von zusammenzulegenden Grundstücken
während des Zusammenlegungsverfahrens.
Von dem Zeitpunkte ab, wo nach rechtsgültiger Feststellung des Umfangs
der Zusammenlegung (§ 19) dem betreffenden Grundbuchamte von dem Spezial-
kommissar die erforderliche Mitteilung gemacht worden ist, bis zu dem Zeitpunkte,
zu dem das Eigentum an den zusammengelegten Grundstücken auf den neuen
Erwerber üüiergeht (§ 40), dürfen Besitzungen, soweit sie zur Zusammenlegung
gezogen worden sind, wic auch durch die Zusammenlegung betroffene einzelne
Grundstücke ohne vorher eingeholte Genehmigung des Spezialkommissars nicht
zerschlagen werden.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Von dem Verfahren bei Zusammenlegungen.
8 16.
Stellung des Antrags auf Zusammenlegung.
Diejenigen, welche auf eine Zusammenlegung antragen, haben ihrem bei
der Generalkommission schriftlich einzubringenden Antragc ein Verzeichnis der-
jenigen Grundstücke, welche sie in den Austauschplan gezogen wissen wollen,
beizugeben.