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8 50d.
Eine Gebühr wird nicht erhoben von Grundstücken, welche
1. den Verwaltungsbezirken, politischen, Kirchen= oder Schulgemeinden
gehören;
2. ständig und ausschließlich einem wohltätigen oder gemeinnützigen
wecke dienen;
3. öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und
Straßen nebst den dazu gehörigen Gebänden, Brücken und ähnlichen
Gegenständen.
3.
Soweit nach den Bestimmungen der in Ziffer 1 aufgehobenen frilheren
§ 59a und 50 b bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuschlagsgebühr
erhoben worden ist, hat dies für die pflichtigen Grundstücke dieselbe Wirkung,
als wenn statt der Zuschlagsgebühr die neu eingeführte Gebühr erhoben
worden wäre.
Insbesondere ist, soweit die Berechnung der in den §§ 59a und 59b
bestimmten 25 jährigen Zahlungsperiode in Frage steht, der Beginn derselben
vom Tage der Fälligkeit der erhobenen Zuschlagsgeblhr an zu rechnen.
Art. II.
Der § 73 des Gerichtskostengesetzes vom 10. August 1899 — Gesetz
sammlung Bd. XXIII S. 169 — erhält folgenden Wortlaut:
§ 73.
Die vorstehenden für Grundstücke bestimmten Vorschriften sind auf
Berechtigungen, die ein eigenes Blatt im Grundbuche oder Berggrundbuche
erhalten dürfen, insbesondere auf Erbbaurechte und das Bergwerkseigentum
entsprechend anzuwenden.
Art. III.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
st.
Die zur Ausführung dieses Gesebes erforderlichen Verfügungen erläßt
das Ministerium.