Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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In diesem Verzeichnisse sind die Grundstücke der Antragsteller und der 
Gegner gesondert aufzuführen und nach ihren Eigentimern, ihrer Gattung, ihren 
Flurbuchsnummern und den Folien des Katasters, ihrem Flächengehalte und 
ihrer Bezeichnung im Kataster anzuführen. Besitzen die Antragsteller die nach 
§ 1 erforderlichen Stimmen nicht, so soll zwar auf ihren Antrag die Vernehmung 
der Gegner erfolgen, es sind jedoch die Antragsteller, insofern durch diese Ver- 
nehmung ein zur Begründung des Antrags genügender Beitritt anderer Grund- 
besitzer nicht herbeigeführt wird, die Kosten der bisherigen Verhandlungen zu 
tragen verbunden. 
W. 17. 
Zurücknahme des Antrags. 
Die Zurücknahme eines eingereichten Antrags auf Grundstückszusammen- 
legung, sowie der Rücktritt Einzelner von einem solchen Antrage ist ohne 
Zustimmung sämtlicher Beteiligten nur bis zur Eröffnung der in § 19 Abs. 2 
gedachten Entscheidung des Spezialkommissars und auch dann nur gegen 
Erstattung der aufgelaufenen Kosten zulässig. 
8 18. 
Vorläufige Erörterungen. 
Der Spezialkommissar hat, wo nötig nach vorläufiger Erörterung an 
Ort und Stelle, zu ermessen, in welcher Weise und Ausdehnung die Zusammen- 
legung stattfinden muß, wenn solche für die Beteiligten möglichst vorteilhaft 
ausfallen soll. 
§ 19. 
Feststellung des Umfanges der Zusammenlegung. 
Das Ergebnis dieser vorläufigen Erörterung ist in einem hierzu an- 
zuberaumenden Termine den Beteiligten vorzulegen, und es ist hierbei auf eine 
sreiwillige Einigung derselben über den Umfang der Zusammenlegung und 
Beeignetenfalles auf Ausgleichung unregelmäßiger Flurgrenzen hinzuwirken. Zu 
dem Termine sind außer den Antragstellern sämtliche Gegner und alle anderen 
Personen, deren Zuziehung der Spezialkommissar für angemessen erachtet, nach 
Befinden auch Grundstückobesitzer oder Gemeindevertreter aus benachbarten Fluren, 
vorzuladen. 
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