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Landaustauschungen zu beschränken, wenn bei den gepflogenen Verhandlungen
nach dem Ermessen des Spezialkommissars sich herausstellt, daß hierdurch der
mit dem Antrage auf Zusammenlegung beabsichtigte Zweck in der Hauptsache
erreicht wird und die weiteren Vorteile, welche durch die Zusammenlegung nach
§ 21 zu erstreben sind, mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten
verbunden sein würden.
8 2i.
Was jedem Teilhaber zu gewähren ist.
Bei der Zusammenlegung hat jeder Teilhaber:
u) statt des von ihm abzutretenden Landes Grund und Boden von
demselben Reinertrage und zwar in tunlichster Nähe, Geschlossenheit
und für die Bewirtschaftung günstigen Lage (88 22, 23, 25, 26),
b) im übrigen aber völlige Schadloshaltung (8§ 21, 26, 27)
zu empfangen.
8 22.
Abschätzung nach Reinertragseinheiten.
Der Ertrag der zusammenzulegenden Grundstücke wird nach Reinertrags-
einheiten, jede zu zehn Pfennig jährlichen Reinertrags gerechnet, abgeschätzt.
Dabei kommt nur derjenige Ertrag, welchen das Grumdstück nach seiner
Beschaffenheit und Lage jedem Besitzer in der betreffenden Ortschaft dauernd
gewähren kann, zur Berücksichtigung.
8 23.
Gewährung des Reinertrags in Boden von gleicher Gattung
und Klasse.
Jeder Besitzer hat den ihm für das abzutretende Land in Grund und
Boden zu gewährenden Ersatz tunlichst in Grundstücken
n) von gleicher Gattung (§ 5),
b) von gleicher oder möglichst nahestehender Bodenklasse
im Vergleich mit dem abzutretenden Lande zu erhalten.