Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Dabei sich ergebender Ueberschuß an Land ist bei Zusammenlegungen 
ganzer Fluren zunächst zur Anlegung einer Sand= oder Lehmgrube für die 
Gemeinde zu verwenden, sofern dies möglich und ein örtliches Bedürfnis hierzu 
vorhanden ist und die Anlage ohne erhebliche Beeinträchtigung des Verteilungs- 
planes geschehen kann. Anderenfalls, sowic bei teilweisen Zusammenlegungen ist 
der Ueberschuß unter sämtliche Beteiligte nach Verhältnis der Reinertrags-= 
einheiten ihrer zum Umtausch gelangenden Grundstücke zu verteilen. 
Nach demselben Verhältnis hat ein jeder zu dem etwaigen Mehrbedarfe 
sich einen Beitrag anrechnen zu lassen. Sind Anlagen der in diesem Paragraphen 
gedachten Art noch nach der Planübernahme neu herzustellen oder zu verändern, 
so haben die davon Betroffenen das erforderliche Land auch gegen Geldentschädigung 
abzutreten. 
Ausnahmsweise kann jedoch bei solchen neuen Anlagen, welche erst infolge 
der neuen Verteilung der Grundstücke ausführbar werden und zu einer nicht 
schon bei der Einschätzung berücksichtigten Verbesserung einzelner in der Zusammen- 
legung begriffener Grundstücke dienen, von dem Spezialkommissar bestimmt 
werden, daß das zur Herstellung dieser Anlagen erforderliche Land und der 
sonstige Aufwand nicht von der Gesamtheit der an der Zusammenlegung Beteiligten, 
sondern von den Besitzern jener Grundstücke ausschließlich zu beschaffen und zu 
übertragen ist. 
Auch sind in den Fällen des § 20 Abs. 2 diejenigen Beteiligten, welche 
keinen wesentlichen Nutzen von der Ausweisung oder Veränderung der Anlage 
haben, nach dem Ermessen des Spezialkommissars ganz oder teilweise von dem 
vorstehend in Absatz 4 Satz 1 angeordneten Landbeitrag freizulassen; der Ausfall 
ist dann von den übrigen Beteiligten zu decken. 
g 20. 
Kosten für Instandsetzung sowie Bestimmung über Unterhaltung 
und Nutzung der gemeinschaftlichen Anlagen. 
Sofern sich die Beteiligten nicht einigen, hat der Spezialkommissar zu 
entscheiden, von welchen Grundstücksbesitzern und nach welchem Verhältnisse die 
abgesondert von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens (§ 41) zu berechnenden 
Kosten zu tragen sind, welche dadurch entstehen, daß infolge der Zusammenlegung 
eine Instandsetzung oder Veränderung sowohl der öffentlichen Wege als auch 
aller übrigen gemeinschaftlichen Anlagen (6 28) erfolgen muß.
	        
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