372
Dabei sich ergebender Ueberschuß an Land ist bei Zusammenlegungen
ganzer Fluren zunächst zur Anlegung einer Sand= oder Lehmgrube für die
Gemeinde zu verwenden, sofern dies möglich und ein örtliches Bedürfnis hierzu
vorhanden ist und die Anlage ohne erhebliche Beeinträchtigung des Verteilungs-
planes geschehen kann. Anderenfalls, sowic bei teilweisen Zusammenlegungen ist
der Ueberschuß unter sämtliche Beteiligte nach Verhältnis der Reinertrags-=
einheiten ihrer zum Umtausch gelangenden Grundstücke zu verteilen.
Nach demselben Verhältnis hat ein jeder zu dem etwaigen Mehrbedarfe
sich einen Beitrag anrechnen zu lassen. Sind Anlagen der in diesem Paragraphen
gedachten Art noch nach der Planübernahme neu herzustellen oder zu verändern,
so haben die davon Betroffenen das erforderliche Land auch gegen Geldentschädigung
abzutreten.
Ausnahmsweise kann jedoch bei solchen neuen Anlagen, welche erst infolge
der neuen Verteilung der Grundstücke ausführbar werden und zu einer nicht
schon bei der Einschätzung berücksichtigten Verbesserung einzelner in der Zusammen-
legung begriffener Grundstücke dienen, von dem Spezialkommissar bestimmt
werden, daß das zur Herstellung dieser Anlagen erforderliche Land und der
sonstige Aufwand nicht von der Gesamtheit der an der Zusammenlegung Beteiligten,
sondern von den Besitzern jener Grundstücke ausschließlich zu beschaffen und zu
übertragen ist.
Auch sind in den Fällen des § 20 Abs. 2 diejenigen Beteiligten, welche
keinen wesentlichen Nutzen von der Ausweisung oder Veränderung der Anlage
haben, nach dem Ermessen des Spezialkommissars ganz oder teilweise von dem
vorstehend in Absatz 4 Satz 1 angeordneten Landbeitrag freizulassen; der Ausfall
ist dann von den übrigen Beteiligten zu decken.
g 20.
Kosten für Instandsetzung sowie Bestimmung über Unterhaltung
und Nutzung der gemeinschaftlichen Anlagen.
Sofern sich die Beteiligten nicht einigen, hat der Spezialkommissar zu
entscheiden, von welchen Grundstücksbesitzern und nach welchem Verhältnisse die
abgesondert von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens (§ 41) zu berechnenden
Kosten zu tragen sind, welche dadurch entstehen, daß infolge der Zusammenlegung
eine Instandsetzung oder Veränderung sowohl der öffentlichen Wege als auch
aller übrigen gemeinschaftlichen Anlagen (6 28) erfolgen muß.