Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die klinftige Unterhaltungspflicht und das Nutzungsrecht an den gemein- 
schaftlichen Anlagen, mit Ausnahme der öffentlichen Wege und öffentlichen Gewässer, 
werden nach Gehör der Beteiligten von dem Spezialkommissar bestimmt. 
Hinsichtlich der Unterhaltung und der Benutzung der öffentlichen Wege 
und Gewässer bewendet es bei den hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
8 30. 
Bestätigter Zusammenlegungsrezeß. 
Durch die Bestätigung der Generalkommission erlangt der Zusammen-= 
legungorezeß die Eigenschaft und Kraft einer gerichtlichen Urkunde. 
Aus dem Rezesse selbst muß genau zu ersehen sein, gegen welche einzelne 
Parzellen und Parzellenteile die von jedem einzelnen Beteiligten abzutretenden 
Grundstücke vertauscht werden und welche andere Grundstücke etwa noch nach 
§5 4 für die Zukunft gegen Anträge auf Zusammenlegung sichergestellt sind. 
Nicht minder müssen die in § 34 erwähnten, sowie diejenigen Grundstücke, 
welche an die Stelle vertauschter lediger Grundstücke treten, letztere unter Angabe 
dieser ihrer Eigenschaft, im Rezesse wie auf der Zusammenlegungskarte durch 
besondere Bezeichuung hervorgehoben werden, nachdem sie gehörig verlagt 
worden sind. 
B. Von den Rechtsverhältnissen Dritter. 
I. Nealgläubiger, Eideihommißbrteiligte, Erbrerpachter, Erbzinsherren, Misherren, 
Bubnieher, Vor- und Wiederhaufsberechligte. 
§ . 
Wegfall des Widerspruchs Dritter. 
Den in der Ueberschrift aufgeführten Personen steht ein Widerspruchsrecht 
gegen den Umtausch eines Grundstücks zum Zwecke der Zusammenlegung mit 
Ausnahme des im vorletzten Absatze von § 27 erwähnten Falles nicht zu. 
8 a2. 
Wahrnehmung der Rechte Dritter. 
Kommt es bei einer Grundstückszusammenlegung zur Kapitalzahlung als 
Entschädigung für die in § 24 erwähnten Reinertragseinheiten oder für eine 
minder vorteilhafte Lage, so hat das Grundbuchamt des zur Abtretung gelangenden 
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