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Grundstücks zu ermessen, ob der Betrag der Entschädigung dergestalt erheblich
sei, daß, falls sie dem bisherigen Eigentümer zur freien Verfügung überlassen
würde, eine Gefährdung derjenigen zu befürchten steht, welche Rechte an dem
Grundstücke, für dessen Abtretung die Entschädigung gezahlt wird, besitzen oder
wahrnehmen können. Dafern jedoch die in Geld zu entschädigenden Reinertrags-
einheiten drei Prozent derjenigen Reinertragseinheiten nicht überschreiten, welche
als Abfindung auf das Reinguthaben aus der Zusammenlegungsmasse zu
gewähren sind, oder dafür die Geldentschädigung für minder vorteilhafte Lage
zu zahlen ist, so kann von einer Erklärung des Grundbuchamts über obige
Frage abgesehen und von der Generalkommission die Ergänzung der Einwilligung
der dritten Berechtigten dazu ausgesprochen werden, daß die Geldentschädigung
dem empfangsberechtigten Grundstückseigentümer zur freien Verfügung zu
überlassen ist.
Wird von dem Grundbuchamte die Frage bejaht, so ist das fällige Ent-
schädigungskapital an das Grundbuchamt einzuzahlen und von diesem zur
Befriedigung der dritten Berechtigten in folgender Weise zu verfahren:
Ist nur ein Empfangsberechtigter vorhanden, so erhält dieser das Ent-
schädigungskapital auf seine Forderung gezahlt; sind mehrere Empfangsberechtigte
vorhanden, so wird der Vorzug des einen Berechtigten vor dem anderen durch
die Zeitfolge bestimmt, wie jede Berechtigung vor der anderen im Grundbuche
auf dem Blatte des in Frage stehenden Grundstücks eingctragen ist. Sind
Empfangsbercchtigte mit gleichem Range eingetragen, so erhalten sic das Ent-
schädigungskapital nach dem Verhältnis ihrer Berechtigungsbeträge überwiesen.
Wird die Frage von dem Grundbuchamte verneint, so entlastet die
Kapitalzahlung an den bei der Zusammenlegung beteiligten empfangsberechtigten
Grundstückseigentümer ohne weiteres den Zahlungspflichtigen.
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Fortsetzung.
Bei Kapitalzahlung zur Entschädigung für zufällige Wertgegenstände (§ 27)
findet eine Berücksichtigung der Rechte Dritter nicht statt mit Ausnahme des
Falles, wo das abgetretene Grundstück dem Nießbrauche eines Dritten unter-
worfen ist; diesfalls hat der Nutznießer aus der gezahlten Kapitalentschädigung
fülr die Differenz zwischen dem höheren und niederen Nutzungsertrage des um-
und eingetauschten Grundstücks Ersatz zu erhalten.