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Wenn jedoch die Entschädigung für den Holzbestand auf eigentlichen Holz-
grundstücken gewährt wird, so sind die Rechte der in Frage kommenden dritten
Verechtigten nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen ebenfalls in Berück-
sichtigung zu ziehen.
8 34.
Fortsetzung.
Wenn bei einer Zusammenlegung solche Grundstücke abgetreten werden,
mit welchen besondere, den übrigen Teil der betreffenden Besitzung nicht
ergreifende Verpflichtungen oder Berechtigungen verbunden sind, die beim Aus-
tausche nach § 40 übergehen oder außerdem übertragen werden sollen, so ist für
diese ein zu versteinender, auf der Karte und im Rezesse besonders zu bezcichnender
Teil von gleichem Werte der einzutauschenden Besitzung zuzuweisen und ihm eine
besondere Flurbuchsnummer zu geben.
2. Pachter.
8 36.
Wahrnehmung der Rechte des Pachters.
Der Eigentümer eines verpachteten Grundstücks ist wegen des Antrags
auf Zusammenlegung der Grundstücke und bei den Verhaudlungen darüber auf
keine Weise an die Zustimmung des Pachters gebunden. «
Kommt jedoch eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins
oder mehrere verpachtet sind, während des Laufes der Pachtzeit zustande, so sind
die daraus hervorgehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Verpachter
im Mangel vertragsmäßiger Bestimmungen, und zwar ohne Unterschied, ob der
Antrag auf die Zusammenlegung von dem Verpachter ausgegangen ist oder nicht
nach folgenden Grundsätzen zu ordnen.
§ 3.
Fortsetzung.
Der Pachter tritt, insofern er nicht von dem ihm in 8 39 vorbehaltenen
Rechte Gebrauch macht, in die Venutzung der statt der abgetretenen dem Ver-
pachter angewiesenen Grundstücke.
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