Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Fortsetzung. 
Wenn rechtlich gewiß ist, daß bei einer Zusammenlegung von Grundstlicken 
der Umtausch verpachteter Grundstücke zu erfolgen hat, so steht dem Pachter, 
dafern er nach dem Ermessen des Spezialkommissars einen erheblichen Nachteil 
hiervon erleiden würde und nicht etwas anderes vertragsmäßig von ihm einge- 
hangen worden ist, das Recht zu, den Pacht dergestalt zu kündigen, daß er 
mit Ende des nächsten Pachtjahres nach der Benachrichtigung durch den Spezial- 
kommissar gegen gehörige Pachtübergabe aus dem Pachte treten kann. Solchenfalls 
muß bis dahin die Ausführung der Zusammenlegung durch Uebergabe des neuen 
Besitztums, mindestens in Bezug auf die in Pacht begriffenen Grundstücke, 
beanstandet werden. 
Würde die Zusammenlegung von Grundstlicken, von welchen eins oder 
mehrere verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahre zur Ausführung gelangen 
können, so ist jeder Pachter oder Verpachter, der bei der Ausführung der 
Zusammenlegung nach dem Ermessen des Spezialkommissars auf erhebliche Weise 
beteiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der Planüberweisung bis zur Beendigung 
der Pachtzeit anzutragen. 
Sobald die neuen Pläne rechtlich bestehen und dafern nicht schon vorher 
der Pachter, bezüglich Verpachter, sich wegen Ausübung oder Nichtausübung der 
ihnen vorstehend in Abs. 1 und 2 nachgelassenen Befugnis ertlärt haben, hat der 
Spezialkommissar unter Einräumung einer ausschließenden Frist beide zur Abgabe 
einer solchen Erklärung aufzufordern. 
C. Von den Wirkungen der Zusammenlegung und den Kosten. 
8 40. 
Wirkung der Zusammenlegung. 
Mit demjenigen Tage, an welchem die Eintragungen im Grundbuche auf 
Grund des bestätigten Zusammenlegungorczesses erfolgen, gehen die eingetauschten 
Grundstücke in das Eigentum derjenigen Beteiligten über, denen sie im Roczesse 
zugewiesen sind. Ebenso treten sie gleichzeitig in jeder anderen rechtlichen 
Beziehung an die Stelle der dafür abgetretenen Grundstücke und nehmen ohne 
weiteres dic rechtliche Natur, Eigenschaft und dingliche Verhaftung der letzteren 
an, wogegen die bisherige rechtliche Natur, Eigenschaft und dingliche Verhaftung 
der abgetretenen Grundstücke erlischt. Es gehen daher insbesondere das Zugehörig-
	        
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