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Fortsetzung.
Wenn rechtlich gewiß ist, daß bei einer Zusammenlegung von Grundstlicken
der Umtausch verpachteter Grundstücke zu erfolgen hat, so steht dem Pachter,
dafern er nach dem Ermessen des Spezialkommissars einen erheblichen Nachteil
hiervon erleiden würde und nicht etwas anderes vertragsmäßig von ihm einge-
hangen worden ist, das Recht zu, den Pacht dergestalt zu kündigen, daß er
mit Ende des nächsten Pachtjahres nach der Benachrichtigung durch den Spezial-
kommissar gegen gehörige Pachtübergabe aus dem Pachte treten kann. Solchenfalls
muß bis dahin die Ausführung der Zusammenlegung durch Uebergabe des neuen
Besitztums, mindestens in Bezug auf die in Pacht begriffenen Grundstücke,
beanstandet werden.
Würde die Zusammenlegung von Grundstlicken, von welchen eins oder
mehrere verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahre zur Ausführung gelangen
können, so ist jeder Pachter oder Verpachter, der bei der Ausführung der
Zusammenlegung nach dem Ermessen des Spezialkommissars auf erhebliche Weise
beteiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der Planüberweisung bis zur Beendigung
der Pachtzeit anzutragen.
Sobald die neuen Pläne rechtlich bestehen und dafern nicht schon vorher
der Pachter, bezüglich Verpachter, sich wegen Ausübung oder Nichtausübung der
ihnen vorstehend in Abs. 1 und 2 nachgelassenen Befugnis ertlärt haben, hat der
Spezialkommissar unter Einräumung einer ausschließenden Frist beide zur Abgabe
einer solchen Erklärung aufzufordern.
C. Von den Wirkungen der Zusammenlegung und den Kosten.
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Wirkung der Zusammenlegung.
Mit demjenigen Tage, an welchem die Eintragungen im Grundbuche auf
Grund des bestätigten Zusammenlegungorczesses erfolgen, gehen die eingetauschten
Grundstücke in das Eigentum derjenigen Beteiligten über, denen sie im Roczesse
zugewiesen sind. Ebenso treten sie gleichzeitig in jeder anderen rechtlichen
Beziehung an die Stelle der dafür abgetretenen Grundstücke und nehmen ohne
weiteres dic rechtliche Natur, Eigenschaft und dingliche Verhaftung der letzteren
an, wogegen die bisherige rechtliche Natur, Eigenschaft und dingliche Verhaftung
der abgetretenen Grundstücke erlischt. Es gehen daher insbesondere das Zugehörig-