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keitsverhältnis oder die ledige Eigenschaft der letzteren, desgleichen alle auf ihnen
haftenden Hypotheken, Nießbrauchsrechte, Reallasten usw. ohne weiteres auf die
eingetauschten Parzellen über.
Nur auf solche dingliche Verpflichtungen, welche ihrer Natur nach unüber-
tragbar sind, d. i. auf die Grunddienstbarkeiten, soweit sie irgend noch nach der
Zusammenlegung bestehen bleiben (§ 7), und auf die Grundsteuern leidet selbst-
verständlich Vorstehendes keine Anwendung.
Die infolge der Zusammenlegung nötige Neufestsetzung der Grundstener
liegt der Steuerbehörde ob.
1.
wo
S
§ 41.
Kosten.
Für die Tätigkeit der Generalkommission werden von den Beteiligten
Kosten (Gebühren und Verläge) nicht erhoben. Wenn jedoch Beteiligte
durch mutwillige Streitsucht oder durch verschuldete Versäumnis
Weiterungen verursacht haben, hat die Generalkommission dem
schuldigen Teile außer den durch ihn verursachten Verlägen eine
angemessene Gebühr aufzulegen.
Ebenso haben die Grundbuchämter Kosten (Gebühren und Verläge)
nicht zu berechnen, insbesondere nicht für die auf Antrag der
Zusammenlegungsbehörden auszustellenden Sachansweise und Grund-
buch= und Katasterauszüge für Hinzuschlagung von Grundstücken bei
der Zusammenlegung, für Verlautbarung der neuen Rechtsverhältnisse
im Grundbuche und für vorkommende Hinterlegungen von Geld und
Geldeswert.
. Zu den hiernach verbleibenden Kosten des Zusammenlegungs-
verfahrens — Kosten des Spezialkommissars, der Feldmesser,
Revisionsgeometer usw. — haben die Beteiligten bei Zusammen-
legungen, die bis zum Schlusse des Jahres 1915 bezüglich 1920
beantragt werden, neben den nachstehend unter 8 geordneten Leistungen
die unter 4 bestimmten Bauschsätze beizutragen.
Soweit durch die Bauschsätze die Kosten nicht gedeckt werden,
sind sie von der Staatskasse zu tragen. Bleiben dagegen die auf-
gewendeten Kosten hinter den Bauschsätzen zurück, so vermindern sich
die letzteren in entsprechendem Verhältnisse.