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an einer Zusammenlegung in ciner anderen Flur ganz oder teilweise
kostenfrei zu lassen, in welchem Falle die Kosten gleichfalls auf die
Staatskasse zu übernehmen sind.
Die Bauschsätze oder Gesamtkosten sind nach Erledigung der Zusammen-
legungsgeschäfte an die Generalkommission zu zahlen; diese hat
jedoch nach Verhältnis des Fortschreitens der Zusammenlegung
Abschlagszahlungen einzufordern.
Die nach Vorstehendem von den Beteiligten aufzubringenden Kosten
haften gleich der Grundsteuer (vergl. §§ 8—11 des Gesetzes vom
20. März 1850, die Grundsteuerregulierung betreffend, Ges.-S.
Bd. VIII S. 127 ff.) mit dinglichem Rechte auf den zur Zusammen-
legung gezogenen Grundstücken.
Neben den nach den Ziffern 3 und 4 ihnen obliegenden Leistungen
haben die Beteiligten auf ihre Kosten Wohnung und Geschäftsräume
mit Heizung und Beleuchtung für die Spezialkommissare und Feld-
messer zu gewähren, die zu den Vermessungen und Einschätzungen
der Grundstücke erforderlichen Meßgehilfen und Handarbeiter zu
stellen und die nötigen Grenzsteine, Stangen und Pfähle zu beschaffen.
Ebenso haben sie auf ihre Kosten die Spezialkommissare, sowie die
Feldmesser von der nächsten Eisenbahnhaltestelle in einem anständigen
vor Unwetter schützenden Wagen bis zum Orte ihrer Tätigkeit und
zurück zu befürdern.
Wenn Beteiligte durch mutwillige Streitsucht oder durch verschuldete
Versäumnis bei dem Spezialkommissar oder dem Grundbuchamte
Weiterungen verursachen, so sind hierfür besondere Gebühren und
Verläge zu berechnen und dem schuldigen Teile neben den übrigen
Leistungen zur alleinigen Tragung aufzuerlegen.
In den Fällen des § 20 Abs. 2 sind die Kosten nach Maßgabe des
Interesses, welches die Beteiligten dabei haben — nach Verhältnis
der Größe der Grundstücke, zu deren Bewirtschaftung die Anlage usw.
dient — aufzubringen. Die Bestimmungen unter Ziffer 4 und 5
erleiden keine Amwendung.
Ueber die Verteilung der Ziffer 8 und 10 erwähnten Kosten ent-
scheidet im Mangel gütlicher Vercinigung der Beteiligten der Spezial-
kommissar.