Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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an einer Zusammenlegung in ciner anderen Flur ganz oder teilweise 
kostenfrei zu lassen, in welchem Falle die Kosten gleichfalls auf die 
Staatskasse zu übernehmen sind. 
Die Bauschsätze oder Gesamtkosten sind nach Erledigung der Zusammen- 
legungsgeschäfte an die Generalkommission zu zahlen; diese hat 
jedoch nach Verhältnis des Fortschreitens der Zusammenlegung 
Abschlagszahlungen einzufordern. 
Die nach Vorstehendem von den Beteiligten aufzubringenden Kosten 
haften gleich der Grundsteuer (vergl. §§ 8—11 des Gesetzes vom 
20. März 1850, die Grundsteuerregulierung betreffend, Ges.-S. 
Bd. VIII S. 127 ff.) mit dinglichem Rechte auf den zur Zusammen- 
legung gezogenen Grundstücken. 
Neben den nach den Ziffern 3 und 4 ihnen obliegenden Leistungen 
haben die Beteiligten auf ihre Kosten Wohnung und Geschäftsräume 
mit Heizung und Beleuchtung für die Spezialkommissare und Feld- 
messer zu gewähren, die zu den Vermessungen und Einschätzungen 
der Grundstücke erforderlichen Meßgehilfen und Handarbeiter zu 
stellen und die nötigen Grenzsteine, Stangen und Pfähle zu beschaffen. 
Ebenso haben sie auf ihre Kosten die Spezialkommissare, sowie die 
Feldmesser von der nächsten Eisenbahnhaltestelle in einem anständigen 
vor Unwetter schützenden Wagen bis zum Orte ihrer Tätigkeit und 
zurück zu befürdern. 
Wenn Beteiligte durch mutwillige Streitsucht oder durch verschuldete 
Versäumnis bei dem Spezialkommissar oder dem Grundbuchamte 
Weiterungen verursachen, so sind hierfür besondere Gebühren und 
Verläge zu berechnen und dem schuldigen Teile neben den übrigen 
Leistungen zur alleinigen Tragung aufzuerlegen. 
In den Fällen des § 20 Abs. 2 sind die Kosten nach Maßgabe des 
Interesses, welches die Beteiligten dabei haben — nach Verhältnis 
der Größe der Grundstücke, zu deren Bewirtschaftung die Anlage usw. 
dient — aufzubringen. Die Bestimmungen unter Ziffer 4 und 5 
erleiden keine Amwendung. 
Ueber die Verteilung der Ziffer 8 und 10 erwähnten Kosten ent- 
scheidet im Mangel gütlicher Vercinigung der Beteiligten der Spezial- 
kommissar.
	        
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