Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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im Sinne des 8 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes und zugleich 
ihren dienstlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 3 a. u. O.), 
c) welche, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben, seit mehr 
als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten, 
4) welche, ohne einen Wohnsitz im Fürstentum oder in cinem anderen 
Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebict zu haben, in 
einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutgebiet 
ihren dienstlichen Wohnsitz haben. 
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Ausland ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten 
Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme 
unter c keine Amvendung; 
2. die Angehbrigen anderer Bundesstaaten, 
) welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, im 
Fürstentum wohnen oder, ohne im Deutschen Reich oder in einem 
deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Fürstentum 
aufhalten oder im Fürstentum ihren dienstlichen Wohnsitz haben, 
b) welche im Fürstentum einen Wohnsitz und ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.); 
3. diejenigen Ausländer, welche im Fürstentum einen Wohnsitz oder ihren 
wesentlichen Aufenthalt haben; 
4. Gemeinden und weitere Kommunalverbände des Fürstentums, jedoch 
nur hinsichtlich ihres Einkommens aus solchen im Fürstentum gelegenen 
kommunalen Anstalten und Unternehmungen, welche einen gewerblichen 
Charakter tragen (Gasanstalten, Elektrizitätswerfe, Straßenbahnen, 
Leihhäuser, Sparkassen, Schlachthäuser rc.); 
5. juristische Personen, mit dem Rechte des Vermögensenverbs ausgestattete 
Personenvereine und Vermögensmassen, mit Einschluß der Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, welche im 
Fürstentum einen Sitz haben; 
6. Konsumvercine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossen- 
schaften; 
7. ungeteilte Erbmassen.
	        
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