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im Sinne des 8 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes und zugleich
ihren dienstlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 3 a. u. O.),
c) welche, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben, seit mehr
als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten,
4) welche, ohne einen Wohnsitz im Fürstentum oder in cinem anderen
Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebict zu haben, in
einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutgebiet
ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Ausland ihren
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten
Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme
unter c keine Amvendung;
2. die Angehbrigen anderer Bundesstaaten,
) welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, im
Fürstentum wohnen oder, ohne im Deutschen Reich oder in einem
deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Fürstentum
aufhalten oder im Fürstentum ihren dienstlichen Wohnsitz haben,
b) welche im Fürstentum einen Wohnsitz und ihren dienstlichen
Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.);
3. diejenigen Ausländer, welche im Fürstentum einen Wohnsitz oder ihren
wesentlichen Aufenthalt haben;
4. Gemeinden und weitere Kommunalverbände des Fürstentums, jedoch
nur hinsichtlich ihres Einkommens aus solchen im Fürstentum gelegenen
kommunalen Anstalten und Unternehmungen, welche einen gewerblichen
Charakter tragen (Gasanstalten, Elektrizitätswerfe, Straßenbahnen,
Leihhäuser, Sparkassen, Schlachthäuser rc.);
5. juristische Personen, mit dem Rechte des Vermögensenverbs ausgestattete
Personenvereine und Vermögensmassen, mit Einschluß der Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, welche im
Fürstentum einen Sitz haben;
6. Konsumvercine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossen-
schaften;
7. ungeteilte Erbmassen.