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. Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen
Kapitals des Stenerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinns
zu betrachten.
Der von einer nicht nach § 1 Nr. 5 und 6 steuerpflichtigen Erwerbs-
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach
Maßgabe ihres Anteils anzurechnen.
Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht
auf das Grundkapital gemachten Einlagen.
Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften,
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der
Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuer-
pflichtigen, welche nicht zu den Handel= und Gewerbetreibenden
gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe
maßgebenden Grundsätzen zu berechnen.
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4) Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus
Rechten auf periodische Hebungen u. s. w.
8 14.
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art umfaßt insbesondere
den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die Besoldung der
Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer,
künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, sowie
Wartegelder, Pensionen und Jonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind,
endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten
geknüpft sind.
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüulblichen Miets-
werte, jedoch nicht höher als mit fünfzehn von Hundert des baren Gehalts des
Berechtigten, in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist
der Mietzins nach Maßgabe der Bestimmungen im § 12 Abs. 2 anzurechnen.
Bei in einem öffentlichen oder privaten Dienste stehenden Personen bleiben
Bezügc, die vereinbarungs= oder bestimmungsgemäß zur Bestreitung eines dienst-