Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

392 
— 
. Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen 
Kapitals des Stenerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinns 
zu betrachten. 
Der von einer nicht nach § 1 Nr. 5 und 6 steuerpflichtigen Erwerbs- 
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach 
Maßgabe ihres Anteils anzurechnen. 
Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen 
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht 
auf das Grundkapital gemachten Einlagen. 
Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, 
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der 
Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuer- 
pflichtigen, welche nicht zu den Handel= und Gewerbetreibenden 
gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe 
maßgebenden Grundsätzen zu berechnen. 
i 
# 
4) Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus 
Rechten auf periodische Hebungen u. s. w. 
8 14. 
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten 
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art umfaßt insbesondere 
den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die Besoldung der 
Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer, 
künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, sowie 
Wartegelder, Pensionen und Jonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als 
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, 
endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten 
geknüpft sind. 
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüulblichen Miets- 
werte, jedoch nicht höher als mit fünfzehn von Hundert des baren Gehalts des 
Berechtigten, in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist 
der Mietzins nach Maßgabe der Bestimmungen im § 12 Abs. 2 anzurechnen. 
Bei in einem öffentlichen oder privaten Dienste stehenden Personen bleiben 
Bezügc, die vereinbarungs= oder bestimmungsgemäß zur Bestreitung eines dienst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.