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und 6 und des § 2, überhaupt von der Stener zu befreien, sofern der Steuer-
pflichtige der Stufe 4 eine eigene Haushaltung hat oder bedürftigen Angehörigen
Unterhalt gewährt.
§ 10.
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag von 3000.4
nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung (§§ 1601 bis 1615 B. G.-B.) Unterhalt, so wird ihm von dem
steuerpflichtigen Einkommen für jedes derartige Familienmitglied der Betrag von
50 “ in Abzug gebracht mit der Maßgabe, daß in jedem Falle eine Ermäßigung
stattfindet um eine der in dem Tarife G 18) vorgeschriebenen Steuerstufen bei
dem Vorhandensein von 3 oder 4, um 2 Semufen bei dem Vorhandensein von 5
oder mehr derartigen Familienmitgliedern.
Bei der Feststellung der für die Ermäßigung maßgebenden Personenzahl
(Abs. 1) werden nicht mitgerechnet die Ehefrau des Stenerpflichtigen und diejenigen
Kinder und Angehörigen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben.
Ist nach Abs. 1 Ermäßigung unter den Steuersatz der vierten Stufe
begründct, so tritt Befreiung von der Staatssteuer ein.
8 20.
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere die Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art
zu berücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als
4000 . A eine Ermäßigung der in dem Tarife vorgeschriebenen Steuersätze um
höchstens zwei Stufen gewährt wird.
Diese Ermäßigung tritt in den Fällen des § 19 zu den dort angeordneten
Ermäßigungen hinzu, jedoch mit der Maßgabe, daß die Gesamtermäßigung drei
Stufen nicht überschreiten darf.
Als Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen,
kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und
Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger,
andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglüccksfälle.
g 21.
Die Bestimmungen der 8§ 19 und 20 finden auf die in § 2 genannten
Steuerpflichtigen keine Amvendung.