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betreffende Jahr das Recht der Berufung; auf den Eintritt dieses Nachteils ist
in der Aufforderung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Für Steuerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft
stehen, sowie für die in 8§ 1 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten Steuerpflichtigen haben
deren gesetzliche Vertreter die Selbsteinschätzung zu bewirken.
Eine Selbsteinschätzung kann auch einreichen, wer nach vorstehenden Be-
stimmungen dazu nicht verpflichtet ist.
8 26.
Die Selbsteinschätzung hat nach Angabe des Formulars zu enthalten:
1. den Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Jahreseinkommens gesondert
nach den in § 6 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Quellen;
. die Nachweisung der Schuldenzinsen und sonstigen Lasten, deren
Abzug nach § 8 unter II beansprucht wird, sowie die Bezeichnung
der nach den §§ 19 und 20 etwa vorliegenden besonderen Er-
mäszigungsgründe;
die Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, auch bereit sei, auf Er-
fordern deren Richtigkeit eidesstattlich zu erhärten.
Die in § 1 Ziffer 5 und 6 aufgeführten Steuerpflichtigen haben ihren
Selbsteinschätzungen die in Betracht kommenden Geschäftsberichte und Jahres-
abschlüsse sowie gegebenenfalls die darauf bezüglichen Beschlüsse der General=
versammlung beizufügen.
Bei dem Vorsitzenden einer Ortseinschätzungskommission eingehende Selbst-
einschätzungen, welche auf ein Einkommen von mehr als 3000 „4 lanten, sind
alsbald an den Vorsitzenden der zuständigen Bezirkseinschätzungskommission ab-
zugeben.
S
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4. Organe und Verfahren der Veranlagung.
A. Orteeinschähungskommissionen.
8 27.
Behufs der Veranlagung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis
zu 3000 wird für jede Gemeinde des Landes eine Einschätzungskommission
(Ortseinschätzungskommission) bestellt; dieselbe besteht aus dem Bürgermeister
als Vorsitzendem und mehreren anderen nach Art. 48 Abs. 1 der revidierten
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