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Gemeindeordnung in der Gemeinde stimmberechtigten Steuerzahlern, welche von
dem Gemeinderate beziehungsweise, wo ein solcher nicht vorhanden ist, von der
Gemeindeversammlung in geheimer Sitzung und zwar mit absoluter Mchrheit
zu wählen sind. Bei Stimmengleichhcit entscheidet das Los. Die Zahl der
Mitglieder wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl und der Steuerverhältnisse
für jede Einschätzungskommission durch das Ministerium besonders festgesetzt.
Die Wahl der Kommission erfolgt jedesmal auf drei Jahre dergestalt,
daß in jedem Jahre der dritte Teil der Mitglicder durch Neuwahlen ersetzt wird;
es ist darauf zu sehen, daß in der Kommission die im Orte vorkommenden
Klassen der Steuerpflichtigen (6 6 Ziffer 1 bis 4) möglichst gleichmäßig vertreten
sind. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschließlich dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein. Die Annahme der Wahl und
die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission, welche unentgeltlich zu erfolgen
hat, kann nur abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, daß daraus für die
Gesundheit besondere Gefahr oder für die häuslichen, dienstlichen oder geschäftlichen
Verhältuisse ein bedeutender Nachteil entstehen würde, ferner von denjenigen
Steuerzahlern, welche das 60. Lebensjahr üüberschritten haben oder unmittelbar
vor der auf sie gefallenen Wahl Mitglieder einer Einschätzungskommission
gewesen sind.
Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet die Körperschaft, welche die
Wahl vorgenommen hat, und auf Beschwerde endgültig der Bezirksausschuß.
Weigert sich der Gewählte auch im Falle der Verwerfung seiner Ab-
lehnungsgrlinde, die Wahl anzunehmen, oder weigert er sich, den durch die Wahl
auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so verfällt er in eine vom Landrats-
amte auszusprechende Geldstrafe bis zu 50 , und es wird die Wahl eines
anderen Mitgliedes vorgenommen.
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Dem Ministerium bleibt nachgelassen, einerseits kleinere Gemeinden zum
Zwecke der Steuerveranlagung mit benachbarten Gemeinden zu vereinigen und
die Zahl der aus jeder Gemeinde zu wählenden Kommissionsmitglieder festzusetzen,
andererseits für größere Gemeinden die Bildung mehrerer Ortseinschätzungs-
kommissionen zu gestatten und die Zahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen
zu bestimmen; dasselbe hat für jede der verschiedenen für eine Gemeinde gebildeten
Kommissionen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu
ernennen, während den Vorsitz in den mehrere Gemeinden umfassenden Kommissionen,