Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gemeindeordnung in der Gemeinde stimmberechtigten Steuerzahlern, welche von 
dem Gemeinderate beziehungsweise, wo ein solcher nicht vorhanden ist, von der 
Gemeindeversammlung in geheimer Sitzung und zwar mit absoluter Mchrheit 
zu wählen sind. Bei Stimmengleichhcit entscheidet das Los. Die Zahl der 
Mitglieder wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl und der Steuerverhältnisse 
für jede Einschätzungskommission durch das Ministerium besonders festgesetzt. 
Die Wahl der Kommission erfolgt jedesmal auf drei Jahre dergestalt, 
daß in jedem Jahre der dritte Teil der Mitglicder durch Neuwahlen ersetzt wird; 
es ist darauf zu sehen, daß in der Kommission die im Orte vorkommenden 
Klassen der Steuerpflichtigen (6 6 Ziffer 1 bis 4) möglichst gleichmäßig vertreten 
sind. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschließlich dürfen 
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein. Die Annahme der Wahl und 
die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission, welche unentgeltlich zu erfolgen 
hat, kann nur abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, daß daraus für die 
Gesundheit besondere Gefahr oder für die häuslichen, dienstlichen oder geschäftlichen 
Verhältuisse ein bedeutender Nachteil entstehen würde, ferner von denjenigen 
Steuerzahlern, welche das 60. Lebensjahr üüberschritten haben oder unmittelbar 
vor der auf sie gefallenen Wahl Mitglieder einer Einschätzungskommission 
gewesen sind. 
Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet die Körperschaft, welche die 
Wahl vorgenommen hat, und auf Beschwerde endgültig der Bezirksausschuß. 
Weigert sich der Gewählte auch im Falle der Verwerfung seiner Ab- 
lehnungsgrlinde, die Wahl anzunehmen, oder weigert er sich, den durch die Wahl 
auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so verfällt er in eine vom Landrats- 
amte auszusprechende Geldstrafe bis zu 50 , und es wird die Wahl eines 
anderen Mitgliedes vorgenommen. 
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Dem Ministerium bleibt nachgelassen, einerseits kleinere Gemeinden zum 
Zwecke der Steuerveranlagung mit benachbarten Gemeinden zu vereinigen und 
die Zahl der aus jeder Gemeinde zu wählenden Kommissionsmitglieder festzusetzen, 
andererseits für größere Gemeinden die Bildung mehrerer Ortseinschätzungs- 
kommissionen zu gestatten und die Zahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen 
zu bestimmen; dasselbe hat für jede der verschiedenen für eine Gemeinde gebildeten 
Kommissionen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu 
ernennen, während den Vorsitz in den mehrere Gemeinden umfassenden Kommissionen,
	        
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