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Gehen der Kommission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der von dem
Stenerpflichtigen in seiner Selbsteinschätzung gemachten Angaben nicht bei, so sind
diese der Schätzung zugrunde zu legen.
Liegt eine Selbsteinschägung überhaupt nicht vor oder wird die abgegebene
Selbsteinschätzung von der Kommission für ungenügend oder für unrichtig erachtet,
so hat dieselbe die Einschätzung nach ihrem freien pflichtmäßigen Ermessen zu
bewirken. Die Kommission ist solchen Falles berechtigt, zur Ergänzung der vor-
handenen Veranlagungsunterlagen geeignete Ermittelungen anzustellen. Auch ist
dieselbe verpflichtet, den Steuerpflichtigen über seine Erwerbs= und Einkommens-
verhältnisse, sowie über die für seine Veraulagung etwa außerdem noch in Betracht
kommenden Tatsachen zur Erklärung zu veranlassen. Sie kann ihn insbesondere
zu diesem Behufe unter Bekanntgabe bestimmter Fragen zur mündlichen Ver-
haudlung vorladen. Dem Pflichtigen steht frei, zum anberaumten Termin
persönlich zu erscheinen oder bis dahin dic verlangte Anskuuft schriftlich zu erteilen
umd in beiden Jällen den Beweis der Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage
von Urkunden, Geschäftsbüchern 2c., sowic durch Namhaftmachung von Auskunfts-
personen und Sachverständigen anzutreten. Der Kommission bleibt nachgelassen,
auch ihrerseits Auskunftspersonen und Sachverständige zu vernehmen. Die zu
vernehmenden Auskunftspersonen und Sachverständigen dürfen die Auskunfts-
erteilung zur Vermeidung einer von dem Kommissionsvorsitzenden zu verhängenden
Ordnungsstrafe bis zu 50 .4 nur unter den Voraussetzungen ablehnen, unter
denen nach den Vorschriften der Zivilprozetßordnung ein Zeugnis oder ein Gut-
achten verweigert werden darf.
Solange über die Einschätzung eines Kommissionsmitglieds oder seiner
Verwandten und Verschwägerten im Sinne der Vorschriften der §§ 27 und 30
beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Wird der Vorsitzende
während einer Kommissionssitzung vorübergehend an der Führung des Vorsitzes
verhindert, so kann er denselben auf die Dauer seiner Behinderung einem der
übrigen Kommissionsmitglieder übertragen.
35.
Die Einschätzungskommissionen sind nur dann beschlußfähig, wenn die
Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist, und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmen=
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag. Die Ausfertigungen jeder Kommission sind von deren Vorsitzendem zu
vollziehen.