405
§ 37, die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts im Fürstentum ob.
Es hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen,
die Geschäftsführung der Steuerämter sowie der Einschätzungskommissionen zu
beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungggeschäfts
zu sorgen.
8 39.
Die oberste Leitung des gesamten Veranlagunggsgeschäfts im Fülstentum
steht dem Ministerium zu.
F. Behanntgabe des Veranlagungsergebniges.
8 40.
Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts ist das Einschätzungsregister
ohne Verzug abzuschließen und an das Steueramt abzugeben. Letzteres hat
sodann das Heberegister aufzustellen, eine beglaubigte Abschrift desselben dem
Gemeindevorstand zuzufertigen und für baldigste Ausfertigung und Behändigung
der Steuerzettel Sorge zu tragen. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die
Steuerzettel auf Ersuchen des Steueramts durch ihre Organc ausfertigen und
behändigen zu lassen.
In jeder Gemeinde wird das Heberegister der Steuerpflichtigen im April
oder Mai jedes Jahres mindestens acht Tage lang im Dienstzimmer des
Gemeindevorstandes für die Beteiligten zur Kenntuisnahme von den sie betreffenden
Steuersätzen ausgelegt und solches vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 41 Abs. 1 und 2 aus-
Orlicklich hinzuweisen.
Falls ein Steunerpflichtiger sowohl zur ersten als auch zur zweiten
Abteilung eingeschätzt ist, so hat ihn das Steueramt zur zweiten Abteilung
heranzuziehen und in der ersten Abteilung zu streichen. Sollte dagegen ein
Stenerpflichtiger von der Ortseinschätzungskommission als zur zweiten Abteilung
und von der Bezirkseinschätzungskommission als zur ersten Abteilung gehörig
betrachtet werden, so ist er in die erste Stufe der zweiten Abteilung einzustellen.
IV. Rechtsmittel.
§ 41.
Gegen das Ergebnis der Einschätzung steht sowohl dem Stenuerpflichtigen
als auch dem Steueramte das Rechtsmittel der Bernfung zu.