Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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§ 37, die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts im Fürstentum ob. 
Es hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, 
die Geschäftsführung der Steuerämter sowie der Einschätzungskommissionen zu 
beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungggeschäfts 
zu sorgen. 
8 39. 
Die oberste Leitung des gesamten Veranlagunggsgeschäfts im Fülstentum 
steht dem Ministerium zu. 
F. Behanntgabe des Veranlagungsergebniges. 
8 40. 
Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts ist das Einschätzungsregister 
ohne Verzug abzuschließen und an das Steueramt abzugeben. Letzteres hat 
sodann das Heberegister aufzustellen, eine beglaubigte Abschrift desselben dem 
Gemeindevorstand zuzufertigen und für baldigste Ausfertigung und Behändigung 
der Steuerzettel Sorge zu tragen. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die 
Steuerzettel auf Ersuchen des Steueramts durch ihre Organc ausfertigen und 
behändigen zu lassen. 
In jeder Gemeinde wird das Heberegister der Steuerpflichtigen im April 
oder Mai jedes Jahres mindestens acht Tage lang im Dienstzimmer des 
Gemeindevorstandes für die Beteiligten zur Kenntuisnahme von den sie betreffenden 
Steuersätzen ausgelegt und solches vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. 
In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 41 Abs. 1 und 2 aus- 
Orlicklich hinzuweisen. 
Falls ein Steunerpflichtiger sowohl zur ersten als auch zur zweiten 
Abteilung eingeschätzt ist, so hat ihn das Steueramt zur zweiten Abteilung 
heranzuziehen und in der ersten Abteilung zu streichen. Sollte dagegen ein 
Stenerpflichtiger von der Ortseinschätzungskommission als zur zweiten Abteilung 
und von der Bezirkseinschätzungskommission als zur ersten Abteilung gehörig 
betrachtet werden, so ist er in die erste Stufe der zweiten Abteilung einzustellen. 
IV. Rechtsmittel. 
§ 41. 
Gegen das Ergebnis der Einschätzung steht sowohl dem Stenuerpflichtigen 
als auch dem Steueramte das Rechtsmittel der Bernfung zu.
	        
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