407
Die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 und 2 sowie des
§5 36 finden auf die Berufungskommission siungemäße Anwendung, desgleichen
die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 bis 4, soweit sie die Ablehnung der Wahl
und deren Folgen betreffen.
Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und
Beschlußfassung über Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse teilnehmen,
bei denen es mitgewirkt hat.
Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten, wenn sic am Sitze der
Kommission oder nicht weiter als drei Kilometer davon entfernt wohnen, ein
Tagegeld von 6 4, andernfalls Tage-, Nacht= und Reisegelder in gleicher Höhe
wie die in § 4 unter Ziffer 4 des Gesetzes vom 5. März 1907, betreffend die
Reisekosten der Zivilstaatsdiener (Gesetzs. Bd. XXVI S. 7 fl.), aufgeführten Beamten.
8 43.
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und
die Entscheidungen der Einschätzungskommissionen, der Vorsitzenden derselben
(& 34 Abs. 3, 41 Abs. 4) und des Steueramts (§ 48) angebrachten Bernfungen
und Beschmerden. Das Landsteucramt hat die Entscheidung vorzubereiten.
Die Bescheinigung der zur Begründung der Berufung vorgebrachten
Anführungen durch Benennung von Zeugen oder Sachverständigen, Erbieten
zur Vorlegung von Urkunden 2c. liegt demjenigen ob, welcher die Bernfung
eingewendet hat.
Die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme darf die Berufungs-
kommission nur dann ablehnen, wenn sic das angebotene Beweisverfahren zur
Begründung der behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweis-
erhebung unverhältnismäßige Schwierigkeiten entgegenstehen.
Dem von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch machenden Steuer-
pflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts wegen Gelegenheit zur
mündlichen Darlegung gegeben werden.
8 44.
Der Berufungskommission steht die Befugnis zu, auch andere als die
gemäß § 43 Abs. 2 benannten Zengen oder Sachverständigen vernehmen zu
lassen und zu beschließen, daß die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen
eidlich zu erfolgen hat. Auch kann die Kommission dem Stenerpflichtigen
bestimmte Fragen über seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorlegen,
85