Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 und 2 sowie des 
§5 36 finden auf die Berufungskommission siungemäße Anwendung, desgleichen 
die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 bis 4, soweit sie die Ablehnung der Wahl 
und deren Folgen betreffen. 
Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und 
Beschlußfassung über Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse teilnehmen, 
bei denen es mitgewirkt hat. 
Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten, wenn sic am Sitze der 
Kommission oder nicht weiter als drei Kilometer davon entfernt wohnen, ein 
Tagegeld von 6 4, andernfalls Tage-, Nacht= und Reisegelder in gleicher Höhe 
wie die in § 4 unter Ziffer 4 des Gesetzes vom 5. März 1907, betreffend die 
Reisekosten der Zivilstaatsdiener (Gesetzs. Bd. XXVI S. 7 fl.), aufgeführten Beamten. 
8 43. 
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und 
die Entscheidungen der Einschätzungskommissionen, der Vorsitzenden derselben 
(& 34 Abs. 3, 41 Abs. 4) und des Steueramts (§ 48) angebrachten Bernfungen 
und Beschmerden. Das Landsteucramt hat die Entscheidung vorzubereiten. 
Die Bescheinigung der zur Begründung der Berufung vorgebrachten 
Anführungen durch Benennung von Zeugen oder Sachverständigen, Erbieten 
zur Vorlegung von Urkunden 2c. liegt demjenigen ob, welcher die Bernfung 
eingewendet hat. 
Die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme darf die Berufungs- 
kommission nur dann ablehnen, wenn sic das angebotene Beweisverfahren zur 
Begründung der behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweis- 
erhebung unverhältnismäßige Schwierigkeiten entgegenstehen. 
Dem von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch machenden Steuer- 
pflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts wegen Gelegenheit zur 
mündlichen Darlegung gegeben werden. 
8 44. 
Der Berufungskommission steht die Befugnis zu, auch andere als die 
gemäß § 43 Abs. 2 benannten Zengen oder Sachverständigen vernehmen zu 
lassen und zu beschließen, daß die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen 
eidlich zu erfolgen hat. Auch kann die Kommission dem Stenerpflichtigen 
bestimmte Fragen über seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorlegen, 
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