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beziehungsweise ihn zur Vorlegung der in seinem Besitze befindlichen Urkunden
(Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handelsbücher 2c.) auffordern. Wenn
binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht erteilt wird oder
die betreffenden Urkunden nicht vorgelegt werden, so wird — was dem Steuer-
pflichtigen jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen, daß
er die Berufung zu begründen außer stande sei, und die letztere zurückgewiesen.
Nicht minder ist die Kommission berechtigt, wenn es an anderen Mitteln zur
Ergründung der Wahrheit fehlt, den Stenerpflichtigen zur Erklärung an Eides-
statt über die von ihm selbst gemachten tatsächlichen Angaben aufzufordern. Die
Kommission hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung
die eidesstattliche Versicherung wörtlich vorzuschreiben, auch die Frist zu bestimmen,
binnen welcher sic bei dem Landsteueramt abzugeben ist, widrigenfalls dic erhobene
Berufung als unbegründet zurückzuweisen sein würde.
Das weitere Verfahren über die Vorlegung und Einsichtnahme der
Urkunden 2c. und über Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, bezüglich
deren Ablehnungsrechts das am Schlusse des dritten Absatzes des § 34 Gesagte
gilt, bleibt der Berufungskommission überlassen.
45.
Gegen den mit Gründen zu versehenden Bescheid der Berufungskommission
steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Landsteueramte die Beschwerde
an das Ministerinm zu. «
Die Beschwerde ist innerhalb einer für den Steuerpflichtigen vom Tage
der Zustellung, für das Landsteueramt vom Tage des Erlasses des Bescheids ab
laufenden Ausschlußfrist von vier Wochen von dem Steuerpflichtigen bei dem
Landsteucramte, von dem Landsteueramte aber bei dem Ministerium schriftlich
einzureichen; sie kann nur darauf gestützt werden:
1. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtamvendung oder auf der
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe,
2. daß das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide.
In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin der behauptete
Mangel des Verfahrens gefunden wird. Beschwerden ohne solche Angaben sind
formell unzulässig.
Das Landsteueramt überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des
Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit es einc solche für erforderlich