Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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beziehungsweise ihn zur Vorlegung der in seinem Besitze befindlichen Urkunden 
(Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handelsbücher 2c.) auffordern. Wenn 
binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht erteilt wird oder 
die betreffenden Urkunden nicht vorgelegt werden, so wird — was dem Steuer- 
pflichtigen jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen, daß 
er die Berufung zu begründen außer stande sei, und die letztere zurückgewiesen. 
Nicht minder ist die Kommission berechtigt, wenn es an anderen Mitteln zur 
Ergründung der Wahrheit fehlt, den Stenerpflichtigen zur Erklärung an Eides- 
statt über die von ihm selbst gemachten tatsächlichen Angaben aufzufordern. Die 
Kommission hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung 
die eidesstattliche Versicherung wörtlich vorzuschreiben, auch die Frist zu bestimmen, 
binnen welcher sic bei dem Landsteueramt abzugeben ist, widrigenfalls dic erhobene 
Berufung als unbegründet zurückzuweisen sein würde. 
Das weitere Verfahren über die Vorlegung und Einsichtnahme der 
Urkunden 2c. und über Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, bezüglich 
deren Ablehnungsrechts das am Schlusse des dritten Absatzes des § 34 Gesagte 
gilt, bleibt der Berufungskommission überlassen. 
45. 
Gegen den mit Gründen zu versehenden Bescheid der Berufungskommission 
steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Landsteueramte die Beschwerde 
an das Ministerinm zu. « 
Die Beschwerde ist innerhalb einer für den Steuerpflichtigen vom Tage 
der Zustellung, für das Landsteueramt vom Tage des Erlasses des Bescheids ab 
laufenden Ausschlußfrist von vier Wochen von dem Steuerpflichtigen bei dem 
Landsteucramte, von dem Landsteueramte aber bei dem Ministerium schriftlich 
einzureichen; sie kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtamvendung oder auf der 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe, 
2. daß das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. 
In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin der behauptete 
Mangel des Verfahrens gefunden wird. Beschwerden ohne solche Angaben sind 
formell unzulässig. 
Das Landsteueramt überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des 
Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit es einc solche für erforderlich
	        
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