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erachtet, dem Ministerium. Die Beschwerde des Landsteueramts wird dem
Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb bestimmter, nicht unter
einer Woche zu bemessender Frist zugefertigt.
§ 46.
Ergibt sich bei dem Abschlusse des Einschätzungsregisters eines Ortes, daß
der neue Steuerstock hinter dem Sollertrage des Vorjahres nicht unerheblich
zurlickbleibt, ohne daß ein genügender Grund hierfür ersichtlich ist, so hat das
Landsteueramt die betreffende Einschätzungskommission zu näherer Darlegung der
Gründe des Stenerrückgangs aufzufordern und diese Darlegung sodann der
Berusungskommission vorzulegen.
Von dieser Kommission kann hierauf das gesamte Veranlagungsverfahren
der Gemeinde für ungültig erklärt und die unverweilte Vornahme einer ander-
weiten Veranlagung, der jedesmal der Vorstand des Steueramts oder dessen
Stellvertreter als Regierungskommissar beizuwohnen hat, angeordnet werden.
m Falle einer solchen weiteren Veranlagung können Berufungen sowohl
von dem Steuerpflichtigen als auch von dem Steueramte, und zwar von ersterem
binnen vier Wochen, von Behändigung des neuen Steuerzettels, von letzterem
binnen vier Wochen, vom Tage der endgültigen Beschlußfassung der Kommission
ab gerechnet, bei dem Gemeindevorstande angebracht werden; mit den eingehenden
Berufungen ist sodann in Gemäßheit des § 41 Abs. 3 ff. zu verfahren.
V. Ab- und BLugänge.
8 47.
Die Veranlagung der Einkommensteuer findet je für ein Steuerjahr statt;
das Stenerjahr umfaßt die Zeit vom 1. April bis 31. März und führt dieselbe
Zahl wie das Kalenderjahr, in dem es beginnt.
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres
begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Nur wenn
durch Erbschaft, Bermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern,
Verheiratung, Lotteriegewinn oder Schenkung eine Erhöhung des Einkommens
eintritt, sind die Enwerber entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens
anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des
auf den Anfall folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite Veranlagung
65%