Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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erachtet, dem Ministerium. Die Beschwerde des Landsteueramts wird dem 
Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb bestimmter, nicht unter 
einer Woche zu bemessender Frist zugefertigt. 
§ 46. 
Ergibt sich bei dem Abschlusse des Einschätzungsregisters eines Ortes, daß 
der neue Steuerstock hinter dem Sollertrage des Vorjahres nicht unerheblich 
zurlickbleibt, ohne daß ein genügender Grund hierfür ersichtlich ist, so hat das 
Landsteueramt die betreffende Einschätzungskommission zu näherer Darlegung der 
Gründe des Stenerrückgangs aufzufordern und diese Darlegung sodann der 
Berusungskommission vorzulegen. 
Von dieser Kommission kann hierauf das gesamte Veranlagungsverfahren 
der Gemeinde für ungültig erklärt und die unverweilte Vornahme einer ander- 
weiten Veranlagung, der jedesmal der Vorstand des Steueramts oder dessen 
Stellvertreter als Regierungskommissar beizuwohnen hat, angeordnet werden. 
m Falle einer solchen weiteren Veranlagung können Berufungen sowohl 
von dem Steuerpflichtigen als auch von dem Steueramte, und zwar von ersterem 
binnen vier Wochen, von Behändigung des neuen Steuerzettels, von letzterem 
binnen vier Wochen, vom Tage der endgültigen Beschlußfassung der Kommission 
ab gerechnet, bei dem Gemeindevorstande angebracht werden; mit den eingehenden 
Berufungen ist sodann in Gemäßheit des § 41 Abs. 3 ff. zu verfahren. 
V. Ab- und BLugänge. 
8 47. 
Die Veranlagung der Einkommensteuer findet je für ein Steuerjahr statt; 
das Stenerjahr umfaßt die Zeit vom 1. April bis 31. März und führt dieselbe 
Zahl wie das Kalenderjahr, in dem es beginnt. 
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres 
begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Nur wenn 
durch Erbschaft, Bermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern, 
Verheiratung, Lotteriegewinn oder Schenkung eine Erhöhung des Einkommens 
eintritt, sind die Enwerber entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens 
anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des 
auf den Anfall folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite Veranlagung 
65%
	        
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