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hat zu unterbleiben, dafern für das aus dem Anfalle herrührende Einkommen
im Fürstentume die Einkommensteuer des laufenden Steuerjahres anderweitig
fortentrichtet wird.
Wird nachgewiesen, daß während des Steuerjahres infolge des Wegfalles
einer Einnahmequelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das veranlagte
Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen um mindestens den vierten Teil sich
vermindert hat oder daß das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommen-
stener herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Ein-
kommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen
entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden. Dieser
Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Vierteljahre nach Ablauf des
Stenerjahres bei dem Steneramt angemeldet wird.
Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in den
Steuerregistern nur ein entweder infolge von Zugängen, indem Personen durch
Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande oder aus einem
sonstigen Anlasse steuerpflichtig werden, oder infolge von Abgängen, indem bei
Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist,
erlöschen. Die Zu= und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den
Eintritt beziehungsweise das Erlöschen der Stenerpflicht folgenden Monats ab.
Wer erst im Laufe des Steuerjahres steuerpflichtig wird, ist verpflichtet,
dies zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 .¾ innerhalb zweier Wochen
vom Eintritte des die Stenerpflicht begründenden Verhältnisses an gerechuct, dem
Gemeindevorstand anzuzeigen und ihm auf Erfordern die zur Veranlagung der
Steuer erforderlichen Angaben zu machen.
8 48.
Die Veranlagung der im Laufe des Steuerjahres steuerpflichtig werdenden
Personen (6 47 Abs. 3 und 4) und die anderweite Veranlagung der unter § 47
Abs. 2 fallenden Steuerpflichtigen erfolgt durch das Steueramt, ingleichen die
Entscheidung über Anträge auf Stenerermäßigung (§ 47 Abs. 3) und die In-
abgangstellung (5 47 Abs. 4). Dem Steneramte stehen dabei dieselben Befugnisse
zu wie nach den §8 23 Abs. 2 und 3, 25, 32, 33 und 34 den Einschätzungs-
kommissionen beziehungsweise deren Vorsitzenden. Das Ergebnis der Veranlagung
beziehungsweise anderweiten Veranlagung oder die Entscheidung über einen Antrag
auf Steuerermäßigung ist dem Steuerpflichtigen unter Einräumung einer vier-