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wöchigen Berufungsfrist schriftlich bekannt zu machen. Der Vorsitzende der Ein-
schätzungskommission, bei welchem die Berufung einzureichen ist, hat mit derselben,
ohne daß erst deren Vorlegung an die Kommission stattzufinden braucht, nach
Maßgabe der Vorschriften des § 41 Abs. 3 bis 6 zu verfahren.
8 49.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Steuerämtern über den Ab-
und Zugang, sowie über das Ableben steuerpflichtiger Personen spätestens am
Schlusse jedes Monats Nachricht zu geben. Die Zu= und Abgänge werden von
den Stenerämtern in besondere Listen eingetragen, welche am Jahresschlusse durch
den Gemeindevorstand zu beglaubigen sind.
VI. Stenererhebung.
8 50.
Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten
Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres zu entrichten. Es steht
den Steuerpflichtigen frei, die Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen
Jahresbetrage im voraus zu zahlen.
Die Erhebung der Steuer liegt den Gemeinden ob; letztere haben die von
ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten.
Dienstherrschaften und Arbeitgeber haften selbstschnldnerisch für die Steuer
ihrer Dienstboten sowie aller derjenigen von ihnen gegen Lohn oder Gehalt be-
schäftigten Gehilfen und Angestellten, welche zu ihrem Haushalte gehören. Ehe-
frauen, deren Einkommen dem des Ehemannes gemäß § 10 Abs. 1 hinzugerechnet
worden ist, haften neben dem steuerpflichtigen Ehemanne selbstschuldnerisch für
den auf ihr Einkommen nach Verhältnis zum veranlagten Gesamteinkommen
entfallenden Teil der Einkommenstener.
/ 51.
Die Zahlung der von der Einschätzungskommission veranlagten Steuer
darf wegen eines erhobenen Rechtsmittels nicht aufgehalten, muß vielmehr unter
Vorbehalt der Erstattung des zuviel Bezahlten zu den bestimmten Fälligkeits-
terminen (§5 50 Abs. 1) unweigerlich bewirkt werden.