Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

412 
Wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer überhaupt bestritten, so 
bleibt dem Betreffenden die Beschreitung des Rechtswegs vorbehalten. 
Ohne gesetzlichen Grund entrichtete Steuern können nur bis zum Schlusse 
des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderwierteljahres zurülckgefordert 
werden. 
8 52. 
Die Einkommensteuer kann in einzelnen Fällen von dem Landsteueramte 
ganz oder teilweise niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung 
den Stenerpflichtigen in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, ferner 
wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn 
die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuer- 
betrage stehen würden. 
VII. Steuerhinterziehungen. 
5 53. 
Wer bei Selbsteinschätzung seines Einkommens oder des Einkommens eines 
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen (§ 25, 20), bei Begrlindung eines 
Rechtsmittels oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung 
bezichungsweise anderweiten Einschätzung (6 47 Abs. 2) oder der Steuer- 
ermäßigung (5 47 Abs. 3) oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich 
vorgelegten Fragen in betreff der Einkommens= oder Vermögensverhältnisse 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Kürzung 
des Stenerinteresses zu führen geeignet sind, wird, wenn eine solche Verkürzung 
stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, andern- 
falls mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Jahrcssteuer, um welche der 
Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von ein- 
hundert Mark bestraft. 
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis ein- 
hundert Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige 
oder unvollständige Angabe zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer- 
hinterziehung erfolgt ist. 
Der Beschuldigte bleibt straffrei, falls er, bevor eine Anzeige erfolgt oder 
eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.