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Wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer überhaupt bestritten, so
bleibt dem Betreffenden die Beschreitung des Rechtswegs vorbehalten.
Ohne gesetzlichen Grund entrichtete Steuern können nur bis zum Schlusse
des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderwierteljahres zurülckgefordert
werden.
8 52.
Die Einkommensteuer kann in einzelnen Fällen von dem Landsteueramte
ganz oder teilweise niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung
den Stenerpflichtigen in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, ferner
wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn
die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuer-
betrage stehen würden.
VII. Steuerhinterziehungen.
5 53.
Wer bei Selbsteinschätzung seines Einkommens oder des Einkommens eines
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen (§ 25, 20), bei Begrlindung eines
Rechtsmittels oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung
bezichungsweise anderweiten Einschätzung (6 47 Abs. 2) oder der Steuer-
ermäßigung (5 47 Abs. 3) oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich
vorgelegten Fragen in betreff der Einkommens= oder Vermögensverhältnisse
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Kürzung
des Stenerinteresses zu führen geeignet sind, wird, wenn eine solche Verkürzung
stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, andern-
falls mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Jahrcssteuer, um welche der
Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von ein-
hundert Mark bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis ein-
hundert Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige
oder unvollständige Angabe zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer-
hinterziehung erfolgt ist.
Der Beschuldigte bleibt straffrei, falls er, bevor eine Anzeige erfolgt oder
eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle be-