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richtigt oder vervollständigt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten
Frist entrichtet.
8 54.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig
von der Strafe.
Von dem Erlasse eines förmlichen Strafbescheids ist Abstand zu nehmen,
wenn der Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vier-
fachen Jahresbetrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn ent-
standenen Kosten sich bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form vor dem
Steneramte oder dem Gemeindevorstande abgegebene Erklärung hat im Nicht-
zahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowic der
zuerkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen, jedoch
nur bis zum Betrage ihres Erbteils, über.
Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren, von Begehung der Hinter-
ziehung an gerechnet. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei
Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft
erlangt oder der Beschuldigte sich der Strafe unterworfen hat. Das Recht des
Staats auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt einer zehn-
jährigen Verjährung; bezüglich des Beginns und der Unterbrechung der letzteren
gelten die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vom 10. August 1899 (Gesetzs. Bd. XXIII S.#1 ff.) mit der
Maßpgabe, daß an Stelle des Kalenderjahres das Steuerjahr (Rechnungsjahr) tritt.
8 55.
Wenn eine strafbare Handlung im Sinne des 8 53 vorliegt und der
Schuldige sich zu der nach 8 53 Abs. 3 oder § 54 Abs. 2 nachgelassenen frei-
willigen Bezahlung nicht bewogen findet, so hat das Landsteueramt einerseits
den Betrag der hinterzogenen Steuer durch Beschluß, andererseits den Betrag
der zu erlegenden Geldstrafe durch einen den Vorschriften in § 459 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 entsprechenden Strafbescheid festzusetzen,
falls es nicht vorzieht, die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft zu überlassen.
Dem Landsteueramte stehen bei der Vorbereitung der Festsetzung alle Befugnisse
zu, welche nach den §§ 23, 34, 43 und 44 den Gemeindevorständen, Einschätzungs-
kommissionen und der Verufungskommission eingeräumt sind.