Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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richtigt oder vervollständigt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten 
Frist entrichtet. 
8 54. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strafe. 
Von dem Erlasse eines förmlichen Strafbescheids ist Abstand zu nehmen, 
wenn der Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vier- 
fachen Jahresbetrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn ent- 
standenen Kosten sich bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form vor dem 
Steneramte oder dem Gemeindevorstande abgegebene Erklärung hat im Nicht- 
zahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowic der 
zuerkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen, jedoch 
nur bis zum Betrage ihres Erbteils, über. 
Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren, von Begehung der Hinter- 
ziehung an gerechnet. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei 
Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft 
erlangt oder der Beschuldigte sich der Strafe unterworfen hat. Das Recht des 
Staats auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt einer zehn- 
jährigen Verjährung; bezüglich des Beginns und der Unterbrechung der letzteren 
gelten die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche vom 10. August 1899 (Gesetzs. Bd. XXIII S.#1 ff.) mit der 
Maßpgabe, daß an Stelle des Kalenderjahres das Steuerjahr (Rechnungsjahr) tritt. 
8 55. 
Wenn eine strafbare Handlung im Sinne des 8 53 vorliegt und der 
Schuldige sich zu der nach 8 53 Abs. 3 oder § 54 Abs. 2 nachgelassenen frei- 
willigen Bezahlung nicht bewogen findet, so hat das Landsteueramt einerseits 
den Betrag der hinterzogenen Steuer durch Beschluß, andererseits den Betrag 
der zu erlegenden Geldstrafe durch einen den Vorschriften in § 459 Abs. 2 der 
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 entsprechenden Strafbescheid festzusetzen, 
falls es nicht vorzieht, die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft zu überlassen. 
Dem Landsteueramte stehen bei der Vorbereitung der Festsetzung alle Befugnisse 
zu, welche nach den §§ 23, 34, 43 und 44 den Gemeindevorständen, Einschätzungs- 
kommissionen und der Verufungskommission eingeräumt sind.
	        
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