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Gegen den Steuerfestsetzungsbeschluß findet nur Beschwerde binnen einer
Ausschlußfrist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab gerechnet, an das
Kinisterium statt, welches endgültig entscheidet.
Einc Anfechtung des Strafbescheids im Verwaltungswege ist nicht zulässig.
Wird gegen deuselben auf gerichtliche Eutscheidung angetragen, so hat das Land-
steueramt, sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Bescheides angezeigt
erscheint, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
VIII. Steuernachholungen.
8 56.
Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes
unveranlagt geblieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen
Steuerbetrags verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug
auf einen veranlagten Stenerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung
von Steuer stattgefunden hätte (§ 53), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise
ermittelt werden, welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen.
Die Verpflichtung erstreckt sich auf die fünf Stenerjahre zurück, welche dem
Steuerjahr, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind;
bezüglich der Unterbrechung ihrer Verjährung gilt das am Schlusse des § 54
Gesagte.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachstener geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.
ie Veranlagung zur Nachsteuer erfolgt bei der nächsten allgemeinen
Einschätzung einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung
erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
IX. Kosten.
g 57.
Die Gemeinden empfangen als Verglitung für die Wahrnehmung der in
diesem Gesetze ihnen beziehungsweise ihren Vorständen übertragenen Geschäfte
sowie für die Gestellung des Sitzungslokals für die Ortskommissionen (mit
Einschluß der Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Bedienung) und des
erforderlichen Schreibmaterials bei einer Eimwohnerzahl