a) bis zu 300 3,5 Prozent
b) zwischen 301 und 500 3,0 „
) „ 501 „ 1000 2,6 „
d) „ „r1ool „ 5000 2,0 „
0) „ 500! „ 10000 1,5 „
!4 Üüber 10 000
der von ihnen tatsächlich erhobenen Steuerbeträge.
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung der Staatskasse zur
Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten
Rechtsmittel oder in den Fällen des § 56 erfolgenden Ermittelungen veraulaßt
werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in
wesentlichen Punkten als unrichtig enweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden
Kosten erfolgt durch das Landsteucramt, gegen dessen Festsetzung binnen einer
Ausschlußfrist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung des Festsetzungs-
beschlusses ab gerechnet, die bei dem Landsteueramte anzubringende Beschwerde
an das Ministerium gestattet ist.
Die Gebühren für Zeugen und Sachrerständige werden nach den in
Zivilprozessen zur Amvendung kommenden Vorschriften berechnet.
1,2 «
X. Schlußbestimmungen.
g 58.
Alle auf Grund dieses Gesetzes an bestimmte einzelne Personen unter
Androhung von Rechtsnachteilen schriftlich zu crlassenden Aufforderungen (88 25
Abs. 1 und 2, 41 Abs. 3, 44 Abs. 1), ingleichen alle Eröffnungen über das
Ergebnis der nach §5 46 und 48 vorgenommenen Schätzungen, sowie alle
innerhalb bestimmter Frist im Wege der Verufung oder Beschwerde anfechtbaren
Entscheidungen (Bescheide, Beschlüsse) der Bernfungskommissionen (6& 45), der
Steucrämter (§ 48) und des Landsteueramts (§ 55 Abs. 2, § 57 Abs. 2) sind
den Adressaten unter Beobachtung der Vorschriften des § 8 des Gesetzes, das
polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse betreffend,
vom 7. Jannar 1902 (Gesetzs. Bd. XXIV S. 303) zuzustellen.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die Zustellungen auf Ansuchen
durch ihre verpflichteten Vollzugsorgane besorgen zu lassen.
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