Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 50. 
Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist zur 
Einreichung der Selbsteinschätzung werden flir die in außereuropäischen Ländern 
und Gewässern Abwesenden auf sechs Monate, für andere außerhalb des Deutschen 
Reichs Abwesende auf sechs Wochen, für die übrigen Abwesenden auf drei Wochen 
verlängert. 
8 60. 
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die irrtümliche An- 
bringung desselben bei einer unzuständigen Behörde sind fiülr die Frage der 
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels belanglos. Wird ein Rechts- 
mittel bei einer zu dessen Entgegennahme nicht zuständigen Behörde angebracht, 
so hat diese es der zuständigen Behörde zu überweisen. 
8 61. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Einschätzungs- 
kommissionen sowie dem Landsteueramte und den Steucrämtern ilber Verhältnisse, 
welche auf das Einkommen der Steuerpflichtigen von Einfluß sind, auf bestimmte 
Fragen Auskunft zu erteilen und die Einsicht aller die Besitz-, Vermögens= und 
Erwerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Akten, Büher, Urkunden 2c. 
zu gestatten, sofern nicht, wie z. B. bei den Sparkassen, gesetzliche Bestimmungen 
oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. 
* 62. 
Das Ministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung 
der dem Steunerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen Vereinbarungen 
zu treffen, durch die ihre Heranziehung zur Einkommenstener unter Wahrung 
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in diesem Gesetz 
enthaltenen Vorschriften geregelt wird. 
8 63. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Veranlagung der Einkommensteuer für 
das die Zeit vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 umfassende Steuerjahr 1911 
in Kraft. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1898 samt den dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen verlieren ihre Wirksamkeit am 1. April 1011
	        
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