Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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mit der Einschränkung, daß die Abwicklung der zu diesem Zeitpunkte noch uner- 
ledigten Geschäfte der Einschätzung, Zu- und Abgangsstellung und Erhebung der 
Einkommensteuer auf das Kalenderjahr 1910 und das erste Viertel des Kalender- 
jahres 1911 noch nach den bisherigen Bestimmungen zu erfolgen hat. 
Die für das Kalenderjahr 1910 festgestellten Steuersätze behalten ihre 
Giltigkeit, abgesehen von etwa durch die Vorschriften des § 29 des Gesetzes 
vom 4. Juni 1898 bediugten Aenderungen, auch für das erste Viertel des 
Kalenderjahres 1911. 
8 64. 
Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Verfügungen 
erläßt das Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedrlicktem Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 15. Juli 1909. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(I. S) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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