Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 746. 
Inhalt: Ministerial- Verordnung, die Ausführung des Gesebes Über Zusammenlegung von Grund- 
siöcken betressend. 
Ministerial-Verordnung 
vom 30. September 190)0, 
die Ausführung des Gesetzes über Zusammenlegung von Grundstücken 
vom 6. Juli 1909 betreffend. 
  
  
Mit Höchster Genchmigung und in Gemäßheit der mit der Hergoglich 
Sächsischen Staatsregierung in Altenburg getroffenen Vereinbarung wird zur 
Ausführung des Gesetzes vom 6. Juli 1909 über Zusammenlegung von Grund- 
stücken folgendes verorduct: 
A. Zu den Allgemeinen Beslimmungen des Gesetzes. 
* 
Die Generalkommission. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Generalkommission, welche für 
Grundstückszusammenlegungen im dortigen Herzogtume als zweitinstanzliche 
Behörde bestellt ist, bildet zufolge getroffener Vereinbarung mit der 
Ausgegeben am 13. Oktober 1000.
	        
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