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8 6.
Verfahren in Zusammenlegungssachen.
Das Verfahren vor dem Spezialkommissar richtet sich nach den §§ 16 ff. des
Gesetzes und nach der gegenwärtigen Verordnung; es ist an streng prozessualische
Formen nicht gebunden.
Der Spezialkommissar hat von Amts wegen für die Vervollständigung
der tatsächlichen Unterlagen, durch welche eine Entscheidung bedingt werden kann,
zu sorgen. Er hat mit den Beteiligten an Ort und Stelle zu verhandeln und
hat alle zur Beurteilung des Sachverhältnisses wesei#tlich gehörige Umstände zu
erörtern.
§5 7.
Zuziehung von Sachverständigen und Vertrauenspersonen.
Die Wahl der erforderlichen Sachverständigen, Feldmesser, Forstver-
ständigen usw. steht dem Spczialkommissar zu. Ihre Verpflichtung erfolgt durch
Handschlag an Eidesstatt, soweit sie nicht flir gewisse Arten von Gutachten oder
sachverständige Leistungen öffentlich bestellt sind.
Beruhigen sich die Beteiligten bei der Entscheidung des Kommissars nicht,
so ist die Generalkommission berechtigt, die Zuziehung von anderen Sachver-
ständigen und die nochmalige Prüfung der Sache unter Mitwirkung derselben
anzuordnen, bevor sie Entschließung in der Hauptsache faßt.
Auf Antrag sämtlicher Beteiligten hat der Spczialkommissar bei wichtigeren
Abschnitten des Verfahrens, insbesondere bei Aufstellung der Bodenklassen und
Entwerfung der Planlage bis zu drei von den Beteiligten benannte unparteiische,
der örtlichen Verhältnisse kundige Vertrauenspersonen aus der Gemeinde oder
den Nachbarorten zuzuziehen.
6 8.
Sachlegitimation der beteiligten Grundbesitzer.
Der Spezialkommissar hat sofort nach seiner Bestellung das Grundbuch-
amt um ein Zeugnis über die Legitimation der beteiligten Grundbesitzer (6 10
des Gesetzes) und über die für die Zusammenlegung sonst in Frage kommenden
dinglichen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe eines von der Generalkommission auf-
zustellenden Musters zu ersuchen. «