Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 6. 
Verfahren in Zusammenlegungssachen. 
Das Verfahren vor dem Spezialkommissar richtet sich nach den §§ 16 ff. des 
Gesetzes und nach der gegenwärtigen Verordnung; es ist an streng prozessualische 
Formen nicht gebunden. 
Der Spezialkommissar hat von Amts wegen für die Vervollständigung 
der tatsächlichen Unterlagen, durch welche eine Entscheidung bedingt werden kann, 
zu sorgen. Er hat mit den Beteiligten an Ort und Stelle zu verhandeln und 
hat alle zur Beurteilung des Sachverhältnisses wesei#tlich gehörige Umstände zu 
erörtern. 
§5 7. 
Zuziehung von Sachverständigen und Vertrauenspersonen. 
Die Wahl der erforderlichen Sachverständigen, Feldmesser, Forstver- 
ständigen usw. steht dem Spczialkommissar zu. Ihre Verpflichtung erfolgt durch 
Handschlag an Eidesstatt, soweit sie nicht flir gewisse Arten von Gutachten oder 
sachverständige Leistungen öffentlich bestellt sind. 
Beruhigen sich die Beteiligten bei der Entscheidung des Kommissars nicht, 
so ist die Generalkommission berechtigt, die Zuziehung von anderen Sachver- 
ständigen und die nochmalige Prüfung der Sache unter Mitwirkung derselben 
anzuordnen, bevor sie Entschließung in der Hauptsache faßt. 
Auf Antrag sämtlicher Beteiligten hat der Spczialkommissar bei wichtigeren 
Abschnitten des Verfahrens, insbesondere bei Aufstellung der Bodenklassen und 
Entwerfung der Planlage bis zu drei von den Beteiligten benannte unparteiische, 
der örtlichen Verhältnisse kundige Vertrauenspersonen aus der Gemeinde oder 
den Nachbarorten zuzuziehen. 
6 8. 
Sachlegitimation der beteiligten Grundbesitzer. 
Der Spezialkommissar hat sofort nach seiner Bestellung das Grundbuch- 
amt um ein Zeugnis über die Legitimation der beteiligten Grundbesitzer (6 10 
des Gesetzes) und über die für die Zusammenlegung sonst in Frage kommenden 
dinglichen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe eines von der Generalkommission auf- 
zustellenden Musters zu ersuchen. «
	        
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