Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Veränderungen in dem Inhalte dieses Zeugnisses im Laufe der Zu- 
sammenlegung sind dem Spezialkommissar von dem Grundbuchamte unaufgrfordert 
mitzuteilen. 
§5 9. 
Behandlung eintretender Rechtsstreitigkeiten. 
Bei dem Eintreten von Rechtsstreitigkeiten, welche von den Landesgerichten 
zu entscheiden sind, ist von dem Spezialkommissar zu erörtern, ob die Zusammen- 
legung ohne Gefährdung ihres Hauptzweckes auf die Grundstücke, in Bezug auf 
welche Rechtsstreitigkeiten nicht entstanden sind, einstweilen beschränkt werden 
kann oder ob sic bis nach Ausgang des Rechtsstreites zu ruhen hat. 
Handelt es sich um einen Gegenstand, welcher nach Maßgabe des Gesetzes 
(I5 24, 26, 27 des Gesetzes) durch Geldentschädigung ausgeglichen werden kann, 
so ist diese im voraus kommissarisch festzusetzen und unerwartet des Ausganges 
des Prozesses weiter zu verfahren. 
Wird die Streitfrage auf den Rechtsweg verwiesen, so ist demjenigen, 
welcher sich nicht im Besitz befindet bezüglich durch das Grundbuch nicht legitimiert 
wird 6 10 des Gesetzes), zur Erhebung der Klage eine angemessene Frist zu 
setzen unter der Verwarnung, daß nach fruchtlosem Verlaufe der Frist auf den 
erhobenen Anspruch in dem Zusammenlegungsverfahren keine Rücksicht genommen 
werden wird. Eintretenden Falles ist dieser Androhung gemäß zu verfahren. 
Dieselbe Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn der Kläger einen 
auf den Rechtsweg verwiesenen Streit nicht bis zu dessen rechtskräftiger Ent- 
scheidung ununterbrochen fortsetzt. 
8 10. 
Vorlegung der Alten an die Berechtigten. 
Wenn der Wohnsitz des Spezialkommissars außerhalb des Landes oder 
in einem anderen Verwaltungsbezirke sich befindet, ist die Einsicht der Akten den 
hierzu Berechtigten auf ihre Kosten durch Vermittelung der Gerichtsschreiberei 
des nächsten Fürstlichen Amtsgerichts zu gewähren. 
811. 
Tagegelder und Reisekosten der Spezialkommissare. 
I. Die Arbeiten der Spezialkommissare werden vergütet mit 2 für die 
Stunde der zur Ausführung der Arbeit erforderlich gewesenen nach ganzen
	        
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