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und zehntel Stunden zu berechnenden Zeit. Eine gleiche Vergütung wird
gewährt für die Arbeiten außerhalb des Wohnortes des Spezialkommissars.
Die zu vergütende Zeit ist in folgender Weise zu berechnen:
1. Erfolgt die Hinreise und Rückreise an demselben Tage, so ist die Zahl
der zwischen der Zeit der Abreise und der Rückkehr liegenden Stunden
in Rechnung zu stellen.
Geschieht die Reise mit Benutzung der Eisenbahn, so wird die
Zeit für Zu= und Abgang nach den nachstehend unter 2 b ersichtlichen
Vorschriften berechnet.
lErfordert die auswärtige Arbeit, einschließlich der Reisezeit, eine mehr-
tägige Abwesenheit des Spezialkommissars von seinem Wohnorte, so
ist die auf die Reise verwendete Zeit getreunt in Ansatz zu bringen;
für ihre Berechnung wird folgendes bestimmt:
a) Für jeden Bahnhofszugang und jeden Bahnhofsabgang, wenn
solche besonders vergütet werden (vergl. III. 2) sind /% Stunden
zulässig. Bei Uebergang von einem Bahnhof zum anderen ist die
Zeit von der Ankunft des Eisenbahnzuges auf dem ersteren, bis
zum Abgange des Eisenbahnzuges auf dem letzteren zu rechnen.
b) Bei einem Wechsel der Eisenbahn auf demselben Bahnhof ist die
fahrplanmäßige Wartezeit in Rechnung zu stellen.
) Für jeden Kilometer Weg, welcher ohne Benutzung der Eisenbahn
zurückgelegt wird, Ab= und Zugänge zur Bahn ausgeschlossen
(vergl. unter a), sind 8 Minnten zulässig.
II. Neben der Verglitung für die Arbeits= und Reisczeit erhält der Spezial=
kommissar bei Arbeiten außerhalb der Flur seines Wohnortes Tagegelder
im Betrage von 6 4 — 9 für jeden Kalendertag, an welchem die Ab-
wesenheit vom Wohnorte mindestens 12 Stunden und von 3 MA — für
jeden Tag, an welchem die Abwesenheit vom Wohnorte weniger als 12
Stunden dauert.
An Reisekosten wird dem Spezialkommissar vergütet:
1. Bei Eisenbahnen das tarifmäßige Fahrgeld bei Benutzung zweiter
Wagenklasse nebst Kosten für Gepäckbeförderung;
2. 1 “ 50 für jeden Bahnhofszugang und für jeden Bahnhofsabgang
und, falls beide Bahnhöfe in demselben Ort liegen, 1 4. 50 ? für
Zu= und Abgang zusammen, einschließlich der Kosten für Aufgabe und
Abnahme des Reisegepäcks.
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