Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 25. 
Einteilung der von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke 
und Bodenklassen. 
Nach Ansführung der Vermessung der einzelnen in Frage kommenden 
Grundstücke und Grundstücksteile ist von dem Spezialkommissar unter Zuziehung 
des Sachgcometers (6 23) die Aufsuchung und Feststellung der vorhandenen ver- 
schiedenen Bodenklassen (Ortsbodenklassen bez. Haupt= und Unterklassen) der ein- 
zelnen Grundstücke vorzunehmen. « 
Zur Aufsuchung und Feststellung der womöglich im Einverständnisse 
der Beteiligten zu bestimmenden Ortsbodenklassen, welche durch den landwirt- 
schaftoverständigen Spezialkommissar geleitet und ausgeführt wird, sind sämtliche 
Beteiligte, oder, wenn diese mit den örtlichen Verhältnissen genau bekannte und 
gehbUrig legitimierte Stellvertreter zu diesem Zwecke gewählt haben, deren Stell- 
vertreter vorzuladen. 
Zum Zwecke der Einteilung in die einzelnen Klassen sind die auf- 
hefundenen Verschiedenheiten des Bodens nach dessen natürlicher Beschaffenheit 
in der Ackerkrume und in dem Untergrunde unter gleichzeitiger Berücksichtigung 
der Lage, Abdachung, Ansteigung und aller sonstigen auf die Nutzbarkeit und 
den bleibenden Reinertragswert förderlich und nachteilig einwirkenden Neben- 
umstände, in Bodenklassen einzustellen. Diese Einteilung in Klassen erfolgt für 
Ackerland und Wiese jedenfalls getreunt und je nach Bedarf auch getrennt für 
andere Gattungen von Grundstücken (§ 5 des Gesetzes); es können jedoch Teiche, 
Wege und Wasserläufe, sowie Gärten, Lehden und Holzboden in die Klassen 
gleichwertigen Acker= und Wiesenlandes eingestellt werden (vergl. § 26 Abs. 4 
und § 30). Die Abschätzung muß so vollständig sein, daß in dieser alle bei 
der spcziellen Bodeneinschätgung (§ 20) zu beobachtenden Verhältnisse in be- 
friedigender Weise berücksichtigt werden können. 
Die vorhandene Bodenverschiedenheit wird sich leicht teils durch Befragen 
der Brteiligten, welche zur wahrheitsgetreuen örtlichen Bezeichnung derselben 
aufzufordern sind, teils mittelst eigener Anschauung durch Eingraben und Aus- 
stechen der Erde finden lassen. 
Für diese Einteilung wird noch auf folgendes hingewiesen: 
Die Beschaffenheit der Ackerkrume ergibt sich aus der Art und dem 
Mengenverhältnis ihrer Bestandteile. Die Bestandteile, welche hier vorzugsweise
	        
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