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Einteilung der von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke
und Bodenklassen.
Nach Ansführung der Vermessung der einzelnen in Frage kommenden
Grundstücke und Grundstücksteile ist von dem Spezialkommissar unter Zuziehung
des Sachgcometers (6 23) die Aufsuchung und Feststellung der vorhandenen ver-
schiedenen Bodenklassen (Ortsbodenklassen bez. Haupt= und Unterklassen) der ein-
zelnen Grundstücke vorzunehmen. «
Zur Aufsuchung und Feststellung der womöglich im Einverständnisse
der Beteiligten zu bestimmenden Ortsbodenklassen, welche durch den landwirt-
schaftoverständigen Spezialkommissar geleitet und ausgeführt wird, sind sämtliche
Beteiligte, oder, wenn diese mit den örtlichen Verhältnissen genau bekannte und
gehbUrig legitimierte Stellvertreter zu diesem Zwecke gewählt haben, deren Stell-
vertreter vorzuladen.
Zum Zwecke der Einteilung in die einzelnen Klassen sind die auf-
hefundenen Verschiedenheiten des Bodens nach dessen natürlicher Beschaffenheit
in der Ackerkrume und in dem Untergrunde unter gleichzeitiger Berücksichtigung
der Lage, Abdachung, Ansteigung und aller sonstigen auf die Nutzbarkeit und
den bleibenden Reinertragswert förderlich und nachteilig einwirkenden Neben-
umstände, in Bodenklassen einzustellen. Diese Einteilung in Klassen erfolgt für
Ackerland und Wiese jedenfalls getreunt und je nach Bedarf auch getrennt für
andere Gattungen von Grundstücken (§ 5 des Gesetzes); es können jedoch Teiche,
Wege und Wasserläufe, sowie Gärten, Lehden und Holzboden in die Klassen
gleichwertigen Acker= und Wiesenlandes eingestellt werden (vergl. § 26 Abs. 4
und § 30). Die Abschätzung muß so vollständig sein, daß in dieser alle bei
der spcziellen Bodeneinschätgung (§ 20) zu beobachtenden Verhältnisse in be-
friedigender Weise berücksichtigt werden können.
Die vorhandene Bodenverschiedenheit wird sich leicht teils durch Befragen
der Brteiligten, welche zur wahrheitsgetreuen örtlichen Bezeichnung derselben
aufzufordern sind, teils mittelst eigener Anschauung durch Eingraben und Aus-
stechen der Erde finden lassen.
Für diese Einteilung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Beschaffenheit der Ackerkrume ergibt sich aus der Art und dem
Mengenverhältnis ihrer Bestandteile. Die Bestandteile, welche hier vorzugsweise