Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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in Betracht kommen, sind Ton, Kalk, Sand, von Pflanzen und Tieren stammende 
Stoffe — Moder oder Humus — und zuweilen Eisen in verschiedenem Zustande. 
Nach ihrem hervorstechenden Mischungsverhältnisse sind solche nach den in die 
Sinne fallenden äußeren Kennzeichen zu ermitteln und es ist darnach die Be- 
schaffenheit der Ackerkrume zu beurteilen. Hieraus wird sich schon vorläufig auf 
das Verhalten des Bodens bei der Bearbeitung oder dessen Bündigkeit schließen 
lassen. Letztere ist hauptsächlich von dem Verhältnisse des Tones zum Sande 
anhängig und es sind deshalb die Verschiedenheiten hierbei um so genauer zu 
untersuchen und zu bestimmen. Die Tiefe der Ackerkrume, soweit sie gleichartig. 
und mit Humus durchdrungen ist, läßt sich beurteilen durch Eingraben und 
Ausstechen der Erde, wo sich dann die fruchtbare und gelockerte Erdschicht durch 
ihre Farbe leicht von dem Untergrunde unterscheidet, dessen Bestandteile, Ver- 
halten zur Ackerkrume und Durchlässigkeit den wesentlichsten Einfluß auf die 
Tragbarkeit des Bodens äußern und alo Merkmale der Ertragsfähigkeit in 
ihrer Wechselwirkung auf einander gehöriger Würdigung bedürfen. 
Von jeder Ortsboden-Normal-Klasse ist eine Stelle in der Flur als 
Beispiel sowohl auf den zum Zwecke der Bodeneinschätzung anzufertigenden 
Kartenabdrucke, als auch dann in der Natur durch Einschlagen je eines mit der 
Klassennummer versehenen Pfahles zu bezeichnen. Das Beispiel dient zur Begriffs- 
bestimmung und Versinnlichung der Klasse und zur Vergleichung der Grundstlcke 
untereinander. 
Die Ortsbodenklassen sind ihrer Reihenfolge nach, und zwar die Haupt- 
klassen mit römischen Ziffern, die etwaigen Unterklassen außerdem mit kleinen 
lateinischen Buchstaben zu bezeichnen und es ist deren genaue Beschreibung in 
das Klassifikationsprotokoll aufzunehmen. 
Sollten bei Ausführung der Klassifikation Differenzen unter und mit den 
Beteiligten über Einstellung der vorhandenen Bodenarten in die entsprechende 
Haupt= oder Unter-Normal-Klasse entstehen, so sind diese durch Verständigung 
der Beteiligten, erforderlichen Falls aber durch Bescheid des Spczialkommissars 
zu erledigen. 
g 26. 
Besondere Bodeneinschätzung. 
Nach beendeter Klassifikation hat der Spezialkommissar zur besonderen 
Bodeneinschätzung (Bonitierung) zu schreiten. Sie erfolgt durch genaue Unter-
	        
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